Artikel 12 VO (EG) 2001/884

(1) Die Ein- und Ausgangsbücher bestehen

entweder aus fortlaufend nummerierten, fest eingebundenen Blättern

oder aus Bestandteilen einer von der zuständigen Stelle genehmigten modernen Buchführung unter der Bedingung, dass die in den Ein- und Ausgangsbüchern zu vermerkenden Angaben darin erfasst werden.

Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass

a)
die Ein- und Ausgangsbücher, die von Händlern geführt werden, die keine der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Behandlungen vornehmen und auch sonst keine önologischen Verfahren anwenden, aus sämtlichen Begleitdokumenten bestehen;
b)
die von den Erzeugern geführten Ein- und Ausgangsbücher aus Anmerkungen auf der Rückseite der in der Verordnung (EG) Nr. 1294/96 der Kommission(1) vorgesehenen Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen bestehen.

(2) Jedes Unternehmen führt die Ein- und Ausgangsbücher an den Orten, wo die Erzeugnisse gelagert sind.

Jedoch können die zuständigen Stellen, gegebenenfalls unter Auflagen, genehmigen, dass die Führung der Ein- und Ausgangsbücher

a)
am Sitz des Unternehmens erfolgt, wenn die Erzeugnisse an verschiedenen Betriebsstätten desselben Unternehmens in derselben lokalen Verwaltungseinheit oder in einer unmittelbar benachbarten lokalen Verwaltungseinheit gelagert werden;
b)
einem spezialisierten Unternehmen übertragen wird,

vorausgesetzt, dass die Ein- und Ausgänge sowie die Vorräte jederzeit an denselben Orten, an denen die Erzeugnisse gelagert werden, anhand anderer Unterlagen überprüft werden können.

Gehören unmittelbar an den Endverbraucher verkaufende Einzelhändler ein und demselben Unternehmen an und werden sie von einem oder mehreren Zentrallagern desselben Unternehmens beliefert, so sind diese Zentrallager unbeschadet des Artikels 11 Absatz 2 Buchstabe b) verpflichtet, Ein- und Ausgangsbücher zu führen. In diesen Ein- und Ausgangsbüchern werden Lieferungen, die für die genannten Einzelhandelsgeschäfte bestimmt sind, als Ausgänge verbucht.

(3) Bei den Erzeugnissen, die in die Ein- und Ausgangsbücher eingetragen werden müssen, sind getrennte Konten zu führen für

jede einzelne Kategorie entweder im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001,

jeden Qualitätswein b.A und die zur Verarbeitung zu Qualitätswein b.A bestimmten Erzeugnisse aus Trauben, die in demselben Anbaugebiet geerntet wurden;

jeden Tafelwein, der eine geografische Bezeichnung trägt, sowie für die zur Verarbeitung zu einem solchen Wein bestimmten Erzeugnisse, die in demselben Anbaugebiet geerntet wurden.

In Behältnissen mit einem Inhalt von 60 Litern oder weniger abgefüllte und gemäß den Gemeinschaftsvorschriften etikettierte Qualitätsweine b.A. unterschiedlichen Ursprungs, die bei einem Dritten erworben worden sind und zum späteren Verkauf vorrätig gehalten werden, können unter demselben Konto verbucht werden, sofern die zuständige Stelle oder eine von ihr beauftragte Stelle oder Einrichtung dies genehmigt hat und die Ein- und Ausgänge der einzelnen Qualitätsweine individuell vermerkt werden; das gleiche gilt für Tafelweine, die eine geografische Bezeichnung tragen.

Die Herabstufung eines Qualitätsweins b.A. wird in den Ein- und Ausgangsbüchern vermerkt.

(4) Die Mitgliedstaaten setzen den Höchstsatz für die Verluste fest, die sich durch die Verdunstung während der Lagerung, die verschiedenen Behandlungen oder durch eine Änderung der Erzeugnisklasse ergeben.

Übersteigen die tatsächlichen Verluste

während der Beförderung die in Anhang II Teil B Nummer 1.2. genannten Toleranzwerte und

in den in Unterabsatz 1 genannten Fällen die von den Mitgliedstaaten festgesetzten Höchstsätze,

so unterrichtet der Buchführungspflichtige innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Frist schriftlich die örtlich zuständige Stelle, die die erforderlichen Maßnahmen trifft.

Die Mitgliedstaaten bestimmen, in welcher Weise in den Ein- und Ausgangsbüchern folgendes verbucht wird:

der Eigenverbrauch des Erzeugers und seiner Familie,

etwaige unvorhersehbare Änderungen im Volumen des Erzeugnisses.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 166 vom 5.7.1996, S. 14.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.