Artikel 11 VO (EG) 2001/884

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Zusammenschlüsse von Personen, in deren Besitz sich, gleich für welchen Zweck, zur Ausübung ihres Berufes oder zu gewerblichen Zwecken ein Weinbauerzeugnis befindet, sind verpflichtet, Ein- und Ausgangsbücher für dieses Erzeugnis zu führen.

Jedoch

a)
sind zur Führung von Ein- und Ausgangsbüchern nicht verpflichtet:

Einzelhändler,

Schankwirtschaften, in denen nur an Ort und Stelle zu konsumierende Getränke ausgegeben werden;

b)
ist bei Weinessig keine Eintragung in Ein- und Ausgangsbücher erforderlich.

(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass

a)
die Geschäftsvermittler zur Führung von Ein- und Ausgangsbüchern verpflichtet sind und die entsprechenden Modalitäten festlegen;
b)
natürliche und juristische Personen sowie Zusammenschlüsse von Personen, die ausschließlich Weinbauerzeugnisse in kleinen Behältnissen unter den in Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a) genannten Bedingungen vorrätig halten oder verkaufen, von der Verpflichtung zur Führung von Ein- und Ausgangsbüchern befreit werden, sofern die Ein- und Ausgänge sowie die Vorräte jederzeit anhand anderer Unterlagen, insbesondere mit Hilfe von für die Finanzbuchhaltung verwendeten Geschäftspapieren, überprüft werden können.

(3) Die zur Führung von Ein- und Ausgangsbüchern verpflichteten Personen vermerken die Ein- und Ausgänge in den Betriebsstätten für jede Partie der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse sowie die in Artikel 14 Absatz 1 genannten Behandlungen. Sie müssen außerdem in der Lage sein, jede Eintragung in die Ein- und Ausgangsbücher durch ein Begleitdokument, das der entsprechenden Beförderung beigefügt war, oder auf andere Weise, insbesondere durch Geschäftspapiere, zu belegen.

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