Artikel 10 VO (EG) 2001/884
Bei der Beförderung von mehr als 60 Litern eines nicht abgefüllten, nachstehend genannten Weinbauerzeugnisses ist außer einem vorgeschriebenen Begleitdokument eine mit Hilfe von Durchschreibe- oder Kohlepapier hergestellte Kopie oder eine sonstige von der zuständigen Stelle beglaubigte Art von Kopie erforderlich:
- a)
- Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft:
- —
-
zur Gewinnung von Tafelwein geeigneter Wein,
- —
zur Verarbeitung zu Qualitätswein b.A. geeigneter Wein,
- —
teilweise gegorener Traubenmost,
- —
konzentrierter Traubenmost, auch rektifiziert,
- —
mit Alkohol stummgemachter frischer Traubenmost,
- —
Traubensaft,
- —
konzentrierter Traubensaft,
- —
Tafeltrauben für die Verarbeitung zu anderen Erzeugnissen als denjenigen gemäß Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999;
- b)
- Erzeugnisse mit Ursprung außerhalb der Gemeinschaft:
- —
-
frische Weintrauben, ausgenommen Tafeltrauben,
- —
Traubenmost,
- —
konzentrierter Traubenmost,
- —
teilweise gegorener Traubenmost,
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konzentrierter Traubenmost, auch rektifiziert,
- —
mit Alkohol stummgemachter frischer Traubenmost,
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Traubensaft,
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konzentrierter Traubensaft,
- —
Likörwein, der zur Herstellung anderer Erzeugnisse als derjenigen des KN-Codes 2204 bestimmt ist.
Dasselbe gilt, unbeschadet der Ausnahmen gemäß Artikel 4, für folgende Erzeugnisse, unabhängig von ihrem Ursprung und der beförderten Menge:
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-
Weintrub,
- —
Traubentrester, bestimmt für eine Brennerei oder eine andere industrielle Verarbeitung,
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Tresterwein,
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Brennwein,
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Wein aus Traubensorten, die in der von den Mitgliedstaaten in Anwendung von Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 der Kommission erstellten Klassifizierung für die Verwaltungseinheit, in der diese Trauben geerntet worden sind, nicht als Keltertraubensorten aufgeführt sind,
- —
Erzeugnisse, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder abgegeben werden dürfen.
Die in Unterabsatz 1 genannte Kopie wird spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag des Abgangs des Erzeugnisses auf schnellstem Weg vom Versender an die für den Verladeort zuständige Behörde gesandt. Diese Behörde sendet die Kopie spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag des Eingangs oder, wenn sie sie selbst ausstellt, nach dem Tag der Ausstellung auf schnellsten Weg an die für den Entladeort zuständige Behörde.
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