Artikel 9 VO (EG) 2001/884

Im Fall unvorhergesehener Ereignisse oder höherer Gewalt im Verlauf der Beförderung, der zur Aufteilung oder zum vollständigen oder teilweisen Verlust der Sendung führt, für die ein Begleitdokument vorgeschrieben ist, bittet der Beförderer die für den Ort des unvorhergesehenen Ereignisses oder des Falls höherer Gewalt zuständige Behörde um eine Tatbestandsaufnahme.

Der Beförderer unterrichtet im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten die dem Ort des unvorhergesehenen Ereignisses oder des Falls höherer Gewalt nächstgelegene zuständige Stelle, damit sie die erforderlichen Maßnahmen für die ordnungsgemäße Weiterbeförderung treffen kann. Diese Maßnahmen dürfen die Beförderung nur um die für die Abwicklung unbedingt erforderliche Zeit verzögern.

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