Artikel 8 VO (EG) 2001/884
(1) Ist der Empfänger im Gebiet der Gemeinschaft ansässig, so gelten für die Verwendung der verschiedenen Ausfertigungen des der Beförderung beigegebenen Begleitpapiers folgende Regeln:
- a)
- für die Beförderung eines verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisses unter Steueraussetzung (siehe allgemeine Bemerkungen unter Nummer 1.5 der Erläuterungen im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92);
- b)
- für die innergemeinschaftliche Beförderung eines verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisses, das sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befindet (siehe allgemeine Bemerkungen unter Nummer 1.5 der Erläuterungen im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92);
- c)
- für Beförderungen, die unter den Buchstaben a) und b) nicht genannt sind:
- i)
- wenn ein für die unter den Buchstaben a) und b) genannten Beförderungen vorgeschriebenes Begleitdokument verwendet wird:
- —
-
Ausfertigung 1 verbleibt beim Versender;
- —
Ausfertigung 2 begleitet das Erzeugnis vom Verladen bis zum Entladen und wird dem Empfänger oder seinem Vertreter übergeben;
- ii)
- wenn ein anderes Begleitdokument verwendet wird:
- —
-
das Original des Begleitdokuments begleitet das Erzeugnis vom Verladen bis zum Entladen und wird dem Empfänger oder seinem Vertreter übergeben;
- —
eine Kopie verbleibt beim Versender.
(2) Ist der Empfänger außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässig, so werden das Original des Begleitdokuments und eine Kopie, gegebenenfalls die Ausfertigungen 1 und 2, der Zollstelle des Ausfuhrmitgliedstaats vorgelegt, bei der die Ausfuhranmeldung hinterlegt worden ist. Die Zollstelle trägt dafür Sorge, dass auf der Ausfuhranmeldung die Art, das Datum und die Nummer des vorgelegten Dokuments und auf dem Original des Begleitpapiers und auf seiner Kopie sowie gegebenenfalls auf den beiden Ausfertigungen des Begleitdokuments die Art, das Datum und die Nummer der Ausfuhranmeldung vermerkt sind.
Die Ausgangszollstelle auf dem Gebiet der Gemeinschaft versieht die beiden vorgenannten Dokumente mit ihrem Stempelabdruck und mit einem der in Anhang V aufgeführten Vermerke. Sie händigt beide Dokumente, versehen mit dem Stempelabdruck und dem vorgenannten Vermerk, dem Ausführer oder seinem Vertreter aus. Der Ausführer sorgt dafür, dass eine Ausfertigung die Beförderung des ausgeführten Erzeugnisses begleitet.
(3) Die Angaben gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 umfassen mindestens die Art, das Datum und die Nummer des Dokuments sowie, was die Ausfuhranmeldung anbelangt, den Namen und den Sitz der für die Ausfuhr zuständigen Stelle.
(4) Wird ein Weinbauerzeugnis im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 des Rates(1) und (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(2) vorübergehend in ein Land der Europäischen Freihandelszone (EFTA) ausgeführt, um dort gelagert, gereift und/oder abgefüllt zu werden, so wird zusätzlich zu dem Begleitdokument ein Nämlichkeitszeugnis ausgestellt, wie es vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens am 3. Dezember 1963 empfohlen worden ist. Dieses Nämlichkeitszeugnis enthält in den für die Warenbezeichnung vorgesehenen Feldern die Bezeichnung nach Maßgabe der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften und die Menge des beförderten Weins.
Diese Angaben werden dem Original des Begleitdokuments entnommen, das die Beförderung dieses Weins bis zu der Zollstelle begleitet hat, die das Nämlichkeitszeugnis ausstellt. Außerdem werden auf dem Nämlichkeitszeugnis Art, Datum und Nummer des genannten Begleitdokuments vermerkt, das die Beförderung begleitet hat.
Wird bei der Wiedereinfuhr von in Unterabsatz 1 genannten Erzeugnissen in das Zollgebiet der Gemeinschaft der Nämlichkeitsschein ordnungsgemäß durch die zuständige Zollstelle des EFTA-Landes ergänzt, so gilt dieser als Begleitdokument für die Beförderung bis zur Bestimmungszollstelle in der Gemeinschaft oder bis zu der Zollstelle, an der das Erzeugnis zum freien Verkehr abgefertigt wird, vorausgesetzt, dass in dem für die Warenbezeichnung vorgesehenen Feld die in Unterabsatz 1 genannten Angaben eingetragen sind.
Die zuständige Zollstelle in der Gemeinschaft versieht eine vom Empfänger oder seinem Vertreter vorgelegte Durchschrift oder Fotokopie des genannten Dokuments mit ihrem Sichtvermerk und händigt sie dem Empfänger zum Zweck der Anwendung der vorliegenden Verordnung wieder aus.
(5) Bei in ein Drittland ausgeführten Qualitätsweinen b.A. und Tafelweinen mit geografischer Angabe, für die ein Begleitdokument gemäß dieser Verordnung ausgestellt wurde, muss dieses als Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung oder der Herkunftsangabe geltende Dokument zusammen mit allen anderen erforderlichen Belegen der zuständigen Behörde bei der Überführung des Weins in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft vorgelegt werden, sofern diese Erzeugnisse weder die Voraussetzungen des Absatzes 4 noch die einer Rückware gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und ihren Durchführungsbestimmungen erfüllen. Soweit die Belege für hinreichend erachtet wurden, versieht die betreffende Zollstelle eine Durchschrift oder eine Fotokopie der Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung, die vom Empfänger oder seinem Vertreter vorgelegt wird, mit einem Sichtvermerk und gibt sie diesem zum Zweck der Anwendung der vorliegenden Verordnung zurück.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
- (2)
ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
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