Artikel 7 VO (EG) 2001/884

(1) Das Begleitdokument gilt als Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung der Qualitätsweine b.A. und der Herkunftsangabe bei Tafelweinen, die mit einer geografischen Angabe versehen werden können,

wenn es durch einen Versender ausgestellt wurde, der selbst der Erzeuger des beförderten Weins ist und der keine Weinbauerzeugnisse zukauft oder verkauft, die aus anderen Trauben gewonnen wurden, die in anderen bestimmten Anbaugebieten oder Weinbaugebieten geerntet wurden als denjenigen, deren Name er für die Bezeichnung der Weine aus seiner eigenen Produktion verwendet,

wenn es durch einen nicht unter den ersten Gedankenstrich fallenden Versender ausgestellt wurde und wenn die Richtigkeit der Angaben auf dem Begleitdokument durch die zuständige Stelle auf der Grundlage der Angaben in den Dokumenten bescheinigt worden ist, die die früheren Beförderungen des betreffenden Erzeugnisses begleitet haben,

wenn es in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 ausgestellt wurde und folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
i)
Entweder wird das Begleitdokument nach einem der folgenden Muster ausgestellt:

Muster für das Verwaltungsdokument im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 oder

Muster für das vereinfachte Begleitdokument im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 oder

Muster für das Begleitdokument im Anhang III dieser Verordnung oder

ii)
es wird bei einer Beförderung, die nicht über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats führt, ein nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) dieser Verordnung ausgestelltes Begleitdokument verwendet.
b)
An der vorgesehenen Stelle des Begleitdokuments werden folgende Vermerke eingetragen:

bei Qualitätswein b.A.: „Dieses Dokument gilt als Bescheinigung der Ursprungs- und Herkunftsbezeichnung der darin angegebenen Qualitätsweine b.A.” ;

bei Tafelwein, der mit einer geografischen Angabe bezeichnet ist: „Dieses Dokument gilt als Bescheinigung der Herkunft der darin angegebenen Tafelweine” .

c)
Die unter Buchstabe b) genannten Vermerke werden von der zuständigen Stelle durch ihren Stempelaufdruck, den Eintrag des Datums und die Unterschrift des verantwortlichen Beamten beglaubigt und zwar

auf den Ausfertigungen 1 und 2, wenn ein unter Buchstabe a) Ziffer i) erster und zweiter Gedankenstrich genanntes Muster verwendet wird oder

auf dem Original des Begleitdokuments und auf einer Kopie, wenn ein Begleitdokument nach dem Muster in Anhang III oder ein anderes in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) genanntes Begleitdokument verwendet wird.

d)
Die Bezugsnummer des Begleitdokuments wurde von der zuständigen Stelle zugeteilt.
e)
Beim Versand aus einem Mitgliedstaat, der nicht der Erzeugermitgliedstaat ist, gilt das Begleitdokument dieser Beförderung als Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung oder der Herkunftsangabe, wenn es folgende Angaben enthält:

die Bezugsnummer,

das Ausstellungsdatum sowie

den Namen und den Sitz der zuständigen Stelle, die in den Dokumenten angegeben ist, die das Erzeugnis bei Beförderungen vor dem Weiterversand begleitet haben und in denen die Ursprungsbezeichnung oder die Herkunftsangabe bescheinigt worden ist.

Die Mitgliedstaaten können die Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung für Qualitätsweine b.A. oder die Bezeichnung der Herkunft bei Tafelwein vorschreiben, wenn die Weine auf ihrem Hoheitsgebiet erzeugt worden sind.

(2) Die zuständigen Stellen jedes Mitgliedstaats können Versendern, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen, gestatten, dass sie die Vermerke zur Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung oder der Herkunftsbezeichnung auf den Vordrucken des Begleitdokuments selbst eintragen oder vordrucken lassen, sofern

a)
die Vermerke im voraus mit dem Stempelabdruck der zuständigen Stelle, der Unterschrift des zuständigen Beamten und dem Datum bestätigt werden oder
b)
die Vermerke von den Versendern selbst mit dem Abdruck eines von der zuständigen Stelle zugelassenen und dem Muster in Anhang IV entsprechenden Sonderstempel bestätigt werden; dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn diese von einer hierfür zugelassenen Druckerei gedruckt werden.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 wird nur Versendern erteilt,

die üblicherweise Qualitätsweine b.A. und/oder Tafelweine mit einer geografischen Angabe versenden und

bei denen nach einem früheren, erstmalig gestellten Antrag festgestellt wurde, dass die Ein- und Ausgangsbücher in Übereinstimmung mit Titel II geführt werden und somit eine Kontrolle der Richtigkeit der Angaben in den Dokumenten möglich ist.

Die zuständigen Stellen können Versendern, die nicht die Gewähr bieten, die die zuständigen Stellen für erforderlich halten, die Genehmigung verweigern. Sie können die Genehmigung insbesondere dann widerrufen, wenn die Versender die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 nicht mehr erfüllen oder die verlangte Gewähr nicht mehr bieten.

(4) Die Versender, denen die Genehmigung nach Absatz 2 erteilt worden ist, müssen den Sonderstempel und die mit dem Abdruck des Stempels der zuständigen Stelle oder des Sonderstempels versehenen Vordrucke sicher aufbewahren.

(5) Im Handel mit Drittländern bescheinigen nur die nach Absatz 1 bei der Ausfuhr aus dem Erzeugermitgliedstaat ausgestellten Begleitdokumente

für Qualitätswein b.A., dass seine Ursprungsbezeichnung den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften entspricht,

für Tafelwein, der gemäß Artikel 51 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bezeichnet ist, dass die geografische Angabe des Erzeugnissen den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften entspricht.

Bei der Ausfuhr aus einem Mitgliedstaat, der nicht der Erzeugermitgliedstaat ist, gilt das gemäß Absatz 1 ausgestellte Begleitdokument, das das Erzeugnis bei der Ausfuhr begleitet, als Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung oder der Herkunftsangabe, wenn es folgende Angaben enthält:

die Bezugsnummer,

das Ausstellungsdatum sowie

den Namen und den Sitz der zuständigen Stelle gemäß Absatz 1, die in den Dokumenten angegeben ist, die das Erzeugnis bei Beförderungen vor der Ausfuhr begleitet haben und in denen die Ursprungsbezeichnung oder die Herkunftsangabe bescheinigt worden ist.

(6) Das Begleitdokument gilt als Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung für eingeführten Wein, wenn es gemäß Artikel 5 Absatz 2 unter Verwendung eines der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a) genannten Musters ausgestellt worden ist.

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