Artikel 6 VO (EG) 2001/884

(1) Das Begleitpapier gilt als ordnungsgemäß ausgestellt, wenn es die in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung vorgesehenen Angaben enthält. Wird ein Dokument gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 oder der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 verwendet, so enthält es zusätzlich alle in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung vorgesehenen Angaben. Bei der Beförderung von Brennwein zu einer Brennerei müssen das begleitende Verwaltungsdokument oder das vereinfachte Begleitdokument oder an deren Stelle verwendete Dokumente außerdem den Vorschriften des Artikels 68 Absatz 2 Buchstabe a) und des Artikels 70 Absatz 2 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission(1) entsprechen.

(2) Das Begleitdokument darf nur für eine einzige Beförderung verwendet werden.

Zur Begleitung der gemeinsamen Beförderung von Weinbauerzeugnissen von demselben Versender an denselben Empfänger kann dasselbe Begleitdokument verwendet werden

für mehrere Partien der gleichen Erzeugnisklasse

oder

für mehrere Partien, die verschiedenen Erzeugnisklassen angehören, bei Erzeugnissen in etikettierten Behältnissen mit einem Nennvolumen von 60 Litern oder weniger, versehen mit einem nicht wiederverwendbaren anerkannten Verschluss, der eine Angabe zur Identifizierung des Abfüllers enthält.

(3) Im Begleitdokument für die Beförderung des Weinbauerzeugnisses ist das Datum anzugeben, an dem die Beförderung beginnt.

In dem in Artikel 5 Absatz 1 genannten Fall oder im Falle, dass das Begleitdokument von der zuständigen Stelle ausgestellt wurde, ist es nur dann gültig, wenn die Beförderung spätestens am fünften Arbeitstag nach dem Datum des Sichtvermerks bzw. nach dem Tag der Ausstellung beginnt.

(4) Werden Erzeugnisse in getrennten Abteilungen desselben Transportbehältnisses befördert oder bei einer Beförderung vermischt, so ist für jede Teilmenge, gleich ob sie getrennt befördert oder in eine Mischung eingebracht wird, ein Begleitpapier auszustellen. In diesem Dokument wird nach den Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten die Verwendung des Erzeugnisses in einer Mischung vermerkt.

Die Mitgliedstaaten können jedoch die Versender oder andere befugte Personen ermächtigen, für die Gesamtmenge des aus der Mischung hervorgegangenen Erzeugnisses nur ein Begleitdokument auszustellen. In diesem Fall legt die zuständige Stelle fest, wie die Ursprungskategorie und die Menge der verschiedenen Zusätze nachzuweisen sind.

(5) Wird festgestellt, dass eine Beförderung, für die ein Begleitdokument vorgeschrieben ist, ohne ein solches Begleitdokument oder mit einem Begleitdokument durchgeführt wird, das unzutreffende, fehlerhafte oder unvollständige Angaben enthält, so ergreift die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, in dem diese Feststellung getroffen wird, oder jede andere Dienststelle, die mit der Kontrolle der Einhaltung der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen im Weinsektor beauftragt ist, die erforderlichen Maßnahmen,

um die Unregelmäßigkeit bei dieser Beförderung zu beheben, und zwar durch Berichtigung der sachlichen Fehler oder durch Ausstellung eines neuen Dokuments,

um gegebenenfalls die festgestellte Unregelmäßigkeit entsprechend ihrer Schwere insbesondere durch Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 zu ahnden.

Die in Unterabsatz 1 genannte zuständige Stelle oder Behörde versieht die von ihr berichtigten oder in Anwendung dieser Vorschrift neu ausgestellten Dokumente mit ihrem Stempel. Die Maßnahmen zur Behebung von Unregelmäßigkeiten dürfen die betreffende Beförderung nur um die hierzu unbedingt erforderliche Zeit verzögern.

Bei schweren oder wiederholten Unregelmäßigkeiten unterrichtet die für die Entladung zuständige Behörde die für den Versand zuständige Behörde. Bei Beförderungen zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten erfolgt diese Unterrichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2729/2000 der Kommission(2).

(6) Ist die in Absatz 5 Unterabsatz 1 genannte Behebung einer Unregelmäßigkeit unmöglich, so verbietet die zuständige Stelle oder Behörde, die die Unregelmäßigkeit festgestellt hat, den Weitertransport. Sie unterrichtet den Versender darüber und über die eingeleiteten Maßnahmen. Diese Maßnahmen können ein Verkaufsverbot des Erzeugnisses einschließen.

(7) Verweigert der Empfänger die Annahme eines mit einem Begleitdokument beförderten Erzeugnisses teilweise oder vollständig, so bringt er auf der Rückseite des Begleitdokuments den Vermerk „Annahme verweigert” an, trägt das Datum ein und unterzeichnet; gegebenenfalls vermerkt er die zurückgewiesene Menge in Litern oder Kilogramm.

In diesem Fall kann das Erzeugnis mit demselben Begleitdokument an den Versender zurückgesandt oder bis zur Ausstellung eines neuen Begleitdokuments für die Rücksendung vom Beförderer eingelagert werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45.

(2)

ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 16.

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