Artikel 5 VO (EG) 2001/884
(1) Stellt die zuständige Stelle eines Mitgliedstaats fest, dass eine natürliche oder juristische Person oder ein Zusammenschluss von Personen, der eine Beförderung von Weinbauerzeugnissen durchführt oder durchführen lässt, einen schweren Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften im Weinsektor oder gegen die dazu erlassenen einzelstaatlichen Durchführungsbestimmungen begangen hat oder hat sie einen begründeten Verdacht für einen solchen Verstoß, so kann sie das nachstehend beschriebene Verfahren anordnen:
Der Versender stellt das Begleitdokument aus und beantragt den Sichtvermerk der zuständigen Stelle. Wird der Sichtvermerk erteilt, so kann er mit Auflagen für die weitere Verwendung des Erzeugnisses verbunden werden. Er ist mit einem Stempelabdruck, der Unterschrift des zuständigen Beamten sowie dem Datum zu versehen.
Dieses Verfahren gilt auch für die Beförderung von Erzeugnissen, die hinsichtlich ihrer Erzeugungsbedingungen oder ihrer Zusammensetzung nicht den gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen.
(2) Für jede Beförderung auf dem Zollgebiet der Gemeinschaft von zum freien Verkehr abgefertigten Erzeugnissen aus Drittländern sind auf dem Begleitdokument folgende Angaben einzutragen:
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die Nummer des nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission(1) ausgestellten Dokuments VI 1,
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das Datum der Ausstellung dieses Dokuments,
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Name und Sitz der Stelle des Drittlands, die das Dokument ausgestellt oder die Genehmigung zur Ausstellung durch den Erzeuger erteilt hat.
(3) Jede Person oder Stelle, die ein Begleitpapier für ein Weinbauerzeugnis ausstellt, sowie die Personen, die im Besitz eines solchen Erzeugnisses waren, haben eine Kopie dieses Papiers aufzubewahren.
Fußnote(n):
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Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
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