Artikel 4 VO (EG) 2001/884
Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 ist ein Begleitdokument nicht erforderlich
- 1.
- bei Weinbauerzeugnissen in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern für
- a)
- die Beförderung von eingemaischten oder nicht eingemaischten Trauben oder von Traubenmost durch den Traubenerzeuger selbst oder auf seine Rechnung von seinem Weinberg oder von einer anderen ihm gehörenden Betriebsstätte, wenn die Gesamtentfernung 40 Straßenkilometer nicht überschreitet,
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im Fall eines einzelnen Erzeugers bis zu seiner Weinbereitungsanlage,
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im Fall eines Erzeugers, der einem Zusammenschluss angehört, bis zur Weinbereitungsanlage dieses Zusammenschlusses.
In Ausnahmefällen können die zuständigen Stellen die Entfernung von 40 km auf 70 km heraufsetzen;
- b)
- die Beförderung von eingemaischten oder nicht eingemaischten Trauben durch den Traubenerzeuger selbst oder für seine Rechnung durch einen Dritten, der nicht der Empfänger ist, ab seinem eigenen Weinberg, wenn
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diese Beförderung bis zur Weinbereitungsanlage des Empfängers, die in der gleichen Weinbauzone gelegen ist, erfolgt
und
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die Gesamtentfernung von 40 Straßenkilometer nicht überschritten wird. In Ausnahmefällen können die zuständigen Stellen diese Entfernung auf 70 km heraufsetzen;
- c)
- die Beförderung von Weinessig;
- d)
- soweit eine Genehmigung der zuständigen Stelle vorliegt, die Beförderung innerhalb derselben lokalen Verwaltungseinheit oder nach einer unmittelbar benachbarten Verwaltungseinheit oder, sofern eine individuelle Genehmigung erteilt worden ist, die Beförderung innerhalb derselben regionalen Verwaltungseinheit, wenn das Erzeugnis
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vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a) zwischen zwei Anlagen desselben Unternehmens befördert wird
oder
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den Eigentümer nicht wechselt und die Beförderung zum Zweck der Weinbereitung, der Behandlung, der Lagerung und der Abfüllung erfolgt;
- e)
- die Beförderung von Traubentrester und von Weintrub
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zu einer Brennerei, wenn ihr ein von den zuständigen Stellen des Abgangsmitgliedstaats vorgeschriebener Lieferschein beigegeben ist,
oder
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um das betreffende Erzeugnis gemäß Artikel 27 Absätze 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aus dem Weinbereitungsprozess herauszunehmen;
- 2.
- bei Weinbauerzeugnissen in Behältnissen mit einem Nennvolumen von 60 Litern oder weniger und vorbehaltlich der Vorschriften der Richtlinie 92/12/EWG für
- a)
- die Beförderung von Erzeugnissen in etikettierten Behältnissen mit einem Nennvolumen von 5 Litern oder weniger, versehen mit einem nicht wiederverwendbaren anerkannten Verschluss, der eine Angabe zur Identifizierung des Abfüllers enthält, wenn die gesamte beförderte Menge
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bei konzentriertem Traubenmost, auch rektifiziert, 5 Liter und
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bei allen anderen Erzeugnissen 100 Liter nicht übersteigt;
- b)
- die Beförderung von Wein oder Traubensaft, der für diplomatische Vertretungen, Konsularstellen oder gleichgestellte Einrichtungen im Rahmen der ihnen eingeräumten Freimengen bestimmt ist;
- c)
- die Beförderung von Wein oder Traubensaft,
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der zum Umzugsgut von Privatpersonen gehört und nicht zum Verkauf bestimmt ist,
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der sich an Bord von Schiffen, Luftfahrzeugen und Zügen befindet, um dort verbraucht zu werden;
- d)
- die Beförderung von Wein oder teilweise gegorenem Traubenmost durch Privatpersonen für den Eigenverbrauch des Empfängers und seiner Familie bei anderen Beförderungen als den unter Buchstabe a) genannten, wenn die beförderte Menge 30 Liter nicht überschreitet;
- e)
- die Beförderung eines Erzeugnisses zu wissenschaftlichen oder technischen Versuchszwecken, wenn die gesamte beförderte Menge 1 Hektoliter nicht überschreitet;
- f)
- die Beförderung von Warenproben;
- g)
- die Beförderung von Proben zu einer Dienststelle oder zu einem amtlichen Laboratorium.
Im Fall der Freistellung von der Ausstellung eines Begleitdokuments für die unter den Buchstaben a) bis e) genannten Beförderungen muss der Versender dennoch jederzeit in der Lage sein, die Richtigkeit der diese Beförderung betreffenden Eintragungen in den in Titel II genannten Ein- und Ausgangsbüchern oder in anderen von den Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Büchern nachzuweisen; ausgenommen von dieser Nachweispflicht sind lediglich Einzelhändler und Privatpersonen, die gelegentlich Erzeugnisse an andere Privatpersonen abgeben.
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