Artikel 3 VO (EG) 2001/884

(1) Natürliche oder juristische Personen und Zusammenschlüsse von Personen, einschließlich Geschäftsvermittler, müssen, soweit sie ihren Sitz im Zollgebiet der Gemeinschaft haben oder dort wohnhaft sind und eine Beförderung eines Weinbauerzeugnisses vornehmen oder vornehmen lassen, in eigener Verantwortung ein Dokument ausstellen, nachstehend „Begleitdokument” genannt, das diese Beförderung begleitet.

Dieses Begleitdokument enthält nach Maßgabe der Anweisungen in Anhang II mindestens folgende Angaben:

a)
Name und Anschrift des Versenders;
b)
Name und Anschrift des Empfängers;
c)
Bezugsnummer zur Feststellung der Nämlichkeit der Sendung;
d)
Datum der Ausstellung sowie das Datum des Versands, sofern es nicht mit dem Datum der Ausstellung zusammenfällt;
e)
Bezeichnung des beförderten Erzeugnisses nach Maßgabe der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften;
f)
Gesamtmenge des beförderten Erzeugnisses.

Bei Beförderungen in Behältnissen mit einem Nennvolumen über 60 Liter enthält das Begleitdokument außerdem folgende Angaben:

g)
im Fall

von Wein: den vorhandenen Alkoholgehalt,

unvergorener Erzeugnisse: den Refraktometerwert oder die Volumenmasse,

von Jungwein und teilweise gegorenem Traubenmost: den gesamten Alkoholgehalt;

h)
im Fall von Wein und Traubenmost

die Weinbauzone, aus der das beförderte Erzeugnis stammt, nach Maßgabe der Abgrenzung in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999; dabei sind die folgenden Abkürzungen zu verwenden: A, B, CI a, CI b, CII, CIII a und CIII b,

die Behandlungen gemäß Anhang II, die an dem beförderten Erzeugnis vorgenommen worden sind.

(2) Als Begleitdokument werden anerkannt:

a)
für Erzeugnisse, bei denen die Formalitäten für das Inverkehrbringen nach der Richtlinie 92/12/EWG zu erledigen sind und die

unter Steueraussetzung in den Verkehr gebracht werden: ein gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 ausgefülltes Verwaltungsdokument oder Handelspapier;

im Rahmen des innergemeinschaftlichen Verkehrs im Abgangsmitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind: ein gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 ausgestelltes vereinfachtes Begleitdokument oder Handelspapier;

b)
für Erzeugnisse, bei denen die Formalitäten für das Inverkehrbringen nach der Richtlinie 92/12/EWG nicht erforderlich sind: jedes Dokument, das mindestens die in Absatz 1 genannten Angaben sowie die von den Mitgliedstaaten möglicherweise vorgeschriebenen zusätzlichen Angaben enthält und das gemäß diesem Titel ausgestellt wurde.

(3) Die Mitgliedstaaten können bei Beförderungen der in Absatz 2 Buchstabe b) genannten Erzeugnisse, die auf ihrem Hoheitsgebiet beginnen, vorsehen, dass das Begleitdokument nach dem in Anhang III beigefügten Muster erstellt wird.

Sie können für Beförderungen gemäß Absatz 2 Buchstabe b), die auf ihrem Hoheitsgebiet beginnen und enden, zulassen, dass die Begleitdokumente nicht in Felder unterteilt und die vorgeschriebenen Angaben nicht nummeriert werden, wie es in dem Muster in Anhang III vorgesehen ist.

(4) Wird das Begleitdokument für die Beförderung eines Weinbauerzeugnisses in Behältnissen mit einem Nennvolumen von über 60 Litern ausgestellt, so ist die Bezugsnummer dieses Dokuments von der zuständigen Stelle zuzuteilen, deren Name und Sitz auf dem Begleitdokument angegeben sind. Bei dieser Stelle kann es sich um eine mit der Steuerkontrolle beauftragte Stelle handeln.

Die Bezugsnummer muss Teil einer fortlaufenden Serie sein. Sie ist auf dem Begleitdokument vorgedruckt.

In dem in Unterabsatz 1 genannten Fall werden das ordnungsgemäß ausgefüllte Original des Begleitdokuments und eine Kopie für jede Beförderung wie folgt beglaubigt:

mit einem Sichtvermerk der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Beförderung beginnt,

oder

mit der vom Versender anzubringenden vorgeschriebenen Kontrollmarke oder dem von der zuständigen Stelle zugelassenen Stempelabdruck.

Wird ein begleitendes Verwaltungsdokument oder ein Handelspapier nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 oder ein vereinfachtes Begleitdokument oder ein Handelspapier nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 verwendet, so werden die Ausfertigungen 1 und 2 nach dem Verfahren von Unterabsatz 3 beglaubigt.

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