Artikel 2 VO (EG) 2001/884
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
- a) „zuständige Stelle” :
- eine von dem Mitgliedstaat mit der Durchführung dieser Verordnung betraute Stelle oder Einrichtung;
- b) „Erzeuger” :
- natürliche oder juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse, die über frische Trauben, Traubenmost oder Jungwein verfügen oder verfügt haben und sie zu Wein verarbeiten oder verarbeiten lassen;
- c) „Kleinerzeuger” :
- Erzeuger, die durchschnittlich weniger als 1000 hl Wein pro Jahr erzeugen. Dabei beziehen sich die Mitgliedstaaten auf eine durchschnittliche Jahreserzeugung in mindestens drei aufeinander folgenden Weinwirtschaftsjahren. Die Mitgliedstaaten können bei der Definition der Kleinerzeuger diejenigen Erzeuger ausschließen, die Trauben oder Traubenmost zum Zweck der Weinbereitung ankaufen;
- d) „Einzelhändler” :
- natürliche oder juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse, die gewerbsmäßig Wein in kleinen Mengen — von jedem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Handels und des Vertriebs festzulegen — direkt an den Endverbraucher verkaufen; davon ausgeschlossen sind Personen oder Zusammenschlüsse, die Keller bzw. Einrichtungen für die Lagerung von erheblichen Weinmengen benutzen und gegebenenfalls auch die Abfüllung vornehmen oder als ambulante Händler nicht abgefüllten Wein verkaufen;
- e) „begleitendes Verwaltungsdokument” :
- ein Dokument, das den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 entspricht;
- f) „vereinfachtes Begleitdokument” :
- ein Dokument, das den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 entspricht;
- g) „Geschäftsvermittler” :
- natürliche oder juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse, die zu gewerblichen Zwecken Weinbauerzeugnisse kaufen oder verkaufen, ohne über Einrichtungen zur Lagerung dieser Erzeugnisse zu verfügen;
- h) „anerkannter Verschluss” :
- eine Verschlussvorrichtung für Behältnisse mit einem Nennvolumen von 5 Litern oder weniger, die in Anhang I verzeichnet ist;
- i) „Abfüllung” :
- das Einfüllen des betreffenden Erzeugnisses in Behälter mit einem Inhalt von 60 Litern oder weniger zu gewerblichen Zwecken;
- j) „Abfüller” :
- die natürliche oder juristische Person oder der Zusammenschluss solcher Personen, die oder der für eigene Rechnung die Abfüllung vornimmt oder vornehmen lässt.
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