Artikel 1 VO (EG) 2001/884

(1) Mit dieser Verordnung werden unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 92/12/EWG die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen festgelegt. Sie enthält

a)
die Regeln für die Ursprungsbescheinigung für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete und für die Herkunftsbescheinigung für Tafelweine mit Anspruch auf eine geografische Angabe in den die Beförderung dieser Weine begleitenden Papieren, die ebenfalls nach den auf die Richtlinie 92/12/EWG gestützten Gemeinschaftsvorschriften ausgestellt werden;
b)
die Regeln für die Ausstellung von Begleitdokumenten für die Beförderung der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Weinbauerzeugnisse:

innerhalb eines Mitgliedstaats, sofern diese Beförderung nicht von einem Papier begleitet wird, das nach den auf die Richtlinie 92/12/EWG gestützten Gemeinschaftsvorschriften vorgeschrieben ist;

zur Ausfuhr in ein Drittland;

zum Handel zwischen den Mitgliedstaaten, sofern

die Beförderung von einem Kleinerzeuger, der von dem Abgangsmitgliedstaat von der Ausstellung eines vereinfachten Begleitdokuments befreit ist, durchgeführt wird

oder

es sich um die Beförderung eines Weinbauerzeugnisses handelt, das keiner Verbrauchsteuer unterliegt;

c)
ergänzende Bestimmungen für die Ausstellung

des begleitenden Verwaltungsdokuments oder des an dessen Stelle verwendeten Handelspapiers,

des vereinfachten Begleitdokuments oder des an dessen Stelle verwendeten Handelspapiers,

die zur Begleitung von Beförderungen der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Weinbauerzeugnisse vorgesehen sind.

(2) Mit dieser Verordnung wird ferner die Führung der Ein- und Ausgangsbücher geregelt, zu der Personen verpflichtet sind, die gewerbsmäßig Weinbauerzeugnisse vorrätig halten.

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