Präambel VO (EG) 2001/884

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000(2), insbesondere auf Artikel 70 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im Hinblick auf die Schaffung des gemeinsamen Binnenmarktes und die Aufhebung der Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten müssen die für die Überwachung von Besitz und Vermarktung der Weinbauerzeugnisse zuständigen Stellen in der Lage sein, wirksame Kontrollen nach gemeinschaftsweit einheitlichen Regeln durchzuführen.
(2)
Gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen Weinbauerzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft nur mit einem Begleitdokument in den Verkehr gebracht werden, das von den Stellen kontrolliert wird, die von den Mitgliedstaaten zu benennen sind. Nach Absatz 2 des genannten Artikels sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die Weinbauerzeugnisse besitzen, verpflichtet, über die Ein- und Ausgänge der genannten Erzeugnisse Buch zu führen.
(3)
Mit der Verabschiedung der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/47/EG(4), und der zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2225/93(6), und (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden(7), wurden Fortschritte bei der Steuerharmonisierung in der Gemeinschaft erzielt. Zur Ausarbeitung einheitlicher Regeln für die gesamte Gemeinschaft und zur Vereinfachung der Verwaltungsformalitäten sowohl für die Branchen als auch für den Verbraucher ist es angezeigt, die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen sowie der Erfordernisse des Binnenmarktes zu überprüfen. So ist es insbesondere zweckmäßig, dass die aufgrund der Steuervorschriften für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen notwendigen Begleitpapiere auch zur Bescheinigung der Echtheit und Nämlichkeit des beförderten Erzeugnisses verwendet werden.
(4)
Die vorgenannten Bestimmungen über die Ausstellung des begleitenden Verwaltungsdokuments und des vereinfachten Begleitdokuments beziehen sich auf die Vorschriften für die Bescheinigung der Herkunft und der Qualität bestimmter Weine. Es ist daher erforderlich, die für diese Bescheinigung notwendigen Vorschriften zu erlassen. Vorschriften zur Bescheinigung der Herkunft bestimmter Weine sind auch für solche Beförderungen notwendig, bei denen es keiner steuerlichen Formalitäten für das Inverkehrbringen bedarf, insbesondere bei der Ausfuhr. Um die Verwaltungsformalitäten für den Verbraucher zu vereinfachen und die zuständigen Stellen von Routineaufgaben zu entlasten, empfiehlt es sich, Vorschriften zu erlassen, wonach die zuständigen Stellen den Versendern unter bestimmten Auflagen und vorbehaltlich einer angemessenen Kontrolle erlauben können, die Angaben zur Bescheinigung der Herkunft selbst in das Begleitpapier einzutragen.
(5)
Für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen, die nicht den vorgenannten Steuervorschriften unterliegen, ist es angebracht, ein Begleitpapier vorzusehen, damit die zuständigen Stellen das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse überwachen können. Dabei kann jedes Handelspapier, das mindestens alle zur Identifizierung des Erzeugnisses und zur Verfolgung des Beförderungsweges notwendigen Angaben enthält, diesen Zweck erfüllen.
(6)
Die Überwachung der Beförderung von nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen verlangt besondere Aufmerksamkeit, da diese Erzeugnisse leichter manipulierbar sind als bereits in Flaschen abgefüllte und mit Etiketten und einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehene Erzeugnisse. Daher sind hier zusätzliche Informationen und eine vorherige Beglaubigung des Begleitdokuments angezeigt.
(7)
Um dem Verbraucher die Erledigung der Verwaltungsformalitäten nicht unnötig zu erschweren, empfiehlt es sich, für Transporte, die bestimmten Kriterien entsprechen, kein Begleitdokument vorzusehen.
(8)
Die Begleitpapiere für den Transport von Weinbauerzeugnissen und die entsprechenden Eintragungen in den Ein- und Ausgangsbüchern gehören zusammen. Damit die Prüfung der Bücher den zuständigen Behörden insbesondere bei der innergemeinschaftlichen Zusammenarbeit eine wirksame Überwachung des Verkehrs und des Besitzes der Weinbauerzeugnisse ermöglicht, müssen die einschlägigen Buchführungsregeln gemeinschaftsweit harmonisiert werden.
(9)
Bei den für bestimmte önologische Praktiken wie Anreicherung des Alkoholgehalts, Säuerung und Süßung verwendeten Erzeugnissen ist die Gefahr einer betrügerischen Verwendung besonders groß. Deshalb muss über die Vorräte an diesen Erzeugnissen Buch geführt werden, um es den zuständigen Stellen zu ermöglichen, ihren Verkehr und ihre Verwendung zu überwachen.
(10)
Die durch gemeinschaftliche Vorschriften vorgeschriebenen Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen sind eine nützliche Informationsquelle für alle Stellen, die beauftragt sind, die Einhaltung des gemeinschaftlichen und des einzelstaatlichen Weinrechts zu überwachen. Es empfiehlt sich, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, zusätzliche Bestimmungen zur Anwendung dieser Verordnung für auf ihrem Hoheitsgebiet beginnende Transporte zu erlassen.
(11)
Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 der Kommission vom 26. Juli 1993 über die Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1592/1999(9), haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zusätzliche oder spezifische Bestimmungen für die betreffenden Erzeugnisse zu erlassen, die auf ihrem Hoheitsgebiet befördert werden. Eine dieser Bestimmungen sieht vor, dass die Angabe der Volumenmasse der Traubenmoste während eines Übergangszeitraums durch die Angabe der Dichte in Grad Oechsle ersetzt werden kann. Dieser Übergangszeitraum lief ursprünglich am 31. August 1996 ab und wurde bis zum 31. Juli 2000 verlängert. Diese Angabe wird herkömmlicherweise besonders von kleinen Agrarerzeugern verwendet, die noch einige Jahre benötigen, um die neuen Regeln für die Angabe der Volumenmasse übernehmen zu können. Es ist daher zweckmäßig, die genannte Frist durch den 31. Juli 2002 zu ersetzen.
(12)
Bei der Veröffentlichung der italienischen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2238/93 im Amtsblatt im Jahr 1993 ist ein Fehler unterlaufen, so dass in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der italienischen Fassung der Verordnung auf Artikel 9 der Richtlinie 92/12/EWG statt auf die Richtlinie 92/12/EWG Bezug genommen wird. Die italienischen Behörden haben die italienische Fassung der Verordnung angewandt. Um den italienischen Behörden die erforderlichen Vorkehrungen für die Anwendung des neuen, berichtigten Textes zu ermöglichen und so Probleme für die Wirtschaftsteilnehmer zu vermeiden, tritt Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung in Italien sechs Monate später in Kraft.
(13)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(2)

ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2.

(3)

ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1.

(4)

ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 73.

(5)

ABl. L 276 vom 19.9.1992, S. 1.

(6)

ABl. L 198 vom 7.8.1993, S. 5.

(7)

ABl. L 369 vom 18.12.1992, S. 17.

(8)

ABl. L 200 vom 10.8.1993, S. 10.

(9)

ABl. L 188 vom 21.7.1999, S. 33.

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