Artikel 14 VO (EG) 2001/884
(1) In den Ein- und Ausgangsbüchern werden folgende Behandlungsarten angegeben:
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die Erhöhung des Alkoholgehalts,
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die Säuerung,
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die Entsäuerung,
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die Süßung,
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der Verschnitt,
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die Abfüllung,
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die Destillation,
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die Herstellung von Schaumwein, von Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, von Perlwein und von Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
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die Herstellung von Likörwein,
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die Herstellung von konzentriertem Traubenmost, auch rektifiziert,
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die Behandlung mit Aktivkohle,
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die Behandlung mit Kaliumhexacyanoferrat,
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die Herstellung von Brennwein,
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die sonstigen Fälle von Alkoholzusatz,
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die Verarbeitung zu einem Erzeugnis einer anderen Kategorie, insbesondere zu aromatisiertem Wein,
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Behandlung durch Elektrodialyse,
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der Zusatz von Dimethyldicarbonat (DMDC) zu Wein,
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Verwendung von Eichenholzstücken bei der Weinbereitung.
Wird einem Unternehmen die in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte vereinfachte Führung der Ein- und Ausgangsbücher zugestanden, so kann die zuständige Stelle zulassen, dass Duplikate der in Anhang V Abschnitt G Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Meldungen, die unter den Bedingungen der Artikel 22 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission(1) erstellt werden, als gleichwertig mit den Eintragungen in die Ein- und Ausgangsbücher über die Maßnahmen zur Erhöhung des Alkoholgehalts, zur Säuerung und zur Entsäuerung gelten.
(2) Für jede der in Absatz 1 genannten Behandlungen wird in allen anderen als den in Absatz 3 genannten Ein- und Ausgangsbüchern folgendes angegeben:
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die durchgeführte Behandlung und ihr Zeitpunkt,
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die Art und die Menge des verwendeten Erzeugnisses,
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die Menge des durch diese Behandlung gewonnenen Erzeugnisses,
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die Menge des Stoffes, der zur Erhöhung des Alkoholgehalts, zur Säuerung, Entsäuerung oder Süßung verwendet oder in Form von Weinalkohol zugesetzt wird,
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die Bezeichnung der Erzeugnisse vor und nach dieser Behandlung gemäß den geltenden gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Vorschriften,
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die Kennzeichnung der Behältnisse, in denen die in den Ein- und Ausgangsbüchern eingetragenen Erzeugnisse vor der Behandlung enthalten waren, und derjenigen, in denen sie nach der Behandlung enthalten sind,
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bei der Abfüllung die Zahl der befüllten Flaschen und deren Fassungsvermögen,
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bei der Lohnabfüllung Name und Anschrift des Abfüllers.
Ändert sich die Kategorie eines Erzeugnisses ohne Anwendung einer der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Behandlungen, insbesondere im Fall der Vergärung von Traubenmost, so wird die Menge und die Art des nach diesem Verarbeitungsvorgang gewonnenen Erzeugnisses in den Ein- und Ausgangsbüchern vermerkt.
Bei der Herstellung von Brennwein sind außerdem die in Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a) und die in Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 genannten Angaben in den Ein- und Ausgangsbüchern einzutragen.
(3) Bei der Herstellung von Schaumwein sind in den Ein- und Ausgangsbüchern der Cuvées für jede hergestellte Cuvée folgende Angaben einzutragen:
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das Datum der Herstellung,
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das Datum der Abfüllung bei Qualitätsschaumwein und Qualitätsschaumwein b.A.,
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die Gesamtmenge der Cuvée sowie die Menge ihrer Bestandteile mit deren Volumen sowie dem vorhandenen und potentiellen Alkoholgehalt,
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alle in Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 genannten Verfahren,
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die Menge der verwendeten Fülldosage,
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die Menge der Versanddosage,
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die Zahl der befüllten Flaschen, gegebenenfalls mit Angabe der Art des Schaumweins durch einen auf den Restzuckergehalt hinweisenden Begriff, soweit dieser Begriff auch bei der Etikettierung verwendet wird.
(4) Bei der Herstellung von Likörwein sind in den Ein- und Ausgangsbüchern für jede in Herstellung befindliche Partie Likörwein folgende Angaben einzutragen:
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das Datum der Zugabe eines der in Anhang I Nummer 14 Abschnitt B Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Erzeugnisse,
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die Art und die Menge des zugesetzten Erzeugnisses.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1.
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