Artikel 15 VO (EG) 2001/884
(1) Die Buchführungspflichtigen haben für die nachgenannten Erzeugnisse und Stoffe, die sich, gleich für welchen Zweck, in ihrem Besitz befinden, einschließlich derjenigen, die zur Verwendung in ihrem eigenen Betrieb bestimmt sind, Ein- und Ausgangsbücher oder besondere Ein- und Ausgangskonten zu führen:
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Saccharose,
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konzentrierter Traubenmost,
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rektifiziertes Traubenmostkonzentrat,
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die zur Säuerung verwendeten Stoffe,
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die zur Entsäuerung verwendeten Stoffe,
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Alkohol und Branntwein aus Wein.
Die Führung der Ein- und Ausgangsbücher oder der besonderen Ein- und Ausgangskonten befreit nicht von den Meldungen gemäß Anhang V Abschnitt G Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
(2) In den in Absatz 1 genannten besonderen Ein- und Ausgangsbüchern oder besonderen Konten sind für jedes Erzeugnis einzeln aufzuführen:
- a)
- beim Eingang:
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der Name oder Firmenname des Lieferanten sowie seine Anschrift, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf das die Beförderung des Erzeugnisses begleitende Dokument,
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die Menge des Erzeugnisses,
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das Eingangsdatum;
- b)
- beim Ausgang:
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die Menge des Erzeugnisses,
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das Datum der Verwendung oder des Ausgangs,
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gegebenenfalls Name oder Firmenname des Empfängers und seine Anschrift.
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