Artikel 16 VO (EG) 2001/884

(1) Die Eintragungen in den Ein- und Ausgangsbüchern oder besonderen Konten werden,

soweit sie die Artikel 11, 12 und 13 betreffen, bei den Eingängen spätestens am Arbeitstag nach dem Empfang, und bei den Ausgängen spätestens am dritten Arbeitstag nach dem Versand vorgenommen;

soweit sie Artikel 14 betreffen, spätestens am ersten Arbeitstag nach der Behandlung vorgenommen; die Eintragungen bezüglich der Anreicherung haben am selben Tag zu erfolgen;

soweit sie Artikel 15 betreffen, bei den Ein- und Ausgängen spätestens am Arbeitstag nach dem Empfang bzw. dem Versand und bei der Verwendung am Tag der Verwendung selbst vorgenommen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch, insbesondere beim Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung, längere Fristen von höchsten 30 Tagen genehmigen, sofern die Ein- und Ausgänge sowie die in Artikel 14 genannten Behandlungen jederzeit anhand anderer Unterlagen überprüft werden können, die von der zuständigen Stelle oder einer von ihr beauftragten Stelle oder Einrichtung für glaubwürdig gehalten werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 und vorbehaltlich der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 getroffenen Maßnahmen können Sendungen desselben Erzeugnisses durch monatliche Eintragungen im Ausgangsbuch erfasst werden, wenn das gelieferte Erzeugnis ausschließlich in Behältnisse gemäß Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a) abgefüllt ist.

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