Artikel 17 VO (EG) 2001/884
(1) Die Mitgliedstaaten können eine Anpassung der vorhandenen Ein- und Ausgangsbücher genehmigen und ergänzende Bestimmungen oder strengere Anforderungen für die Führung und die Kontrolle der Bücher festlegen. Sie können insbesondere verlangen, dass in den Ein- und Ausgangsbüchern gesonderte Konten für die von ihnen bezeichneten Erzeugnisse geführt werden oder dass für bestimmte Erzeugniskategorien oder bestimmte in Artikel 14 Absatz 1 genannte Behandlungen gesonderte Ein- und Ausgangsbücher geführt werden.
(2) Bei Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 kann der betreffende Mitgliedstaat vorsehen, dass die zuständige Stelle die Führung der Ein- und Ausgangsbücher selbst übernehmen oder eine hierzu ermächtige Behörde oder Einrichtung damit betrauen kann.
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