Artikel 18 VO (EG) 2001/884

(1) Die Mitgliedstaaten können

a)
vorschreiben, dass für die Verschlüsse zum Abfüllen der Erzeugnisse in Behältnisse gemäß Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a) mit einem Nennvolumen von 5 Litern oder weniger, die auf ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebracht werden, eine Materialbuchführung vorgenommen wird und besondere Angaben auf diesen angebracht werden;
b)
vorschreiben, dass auf den Begleitdokumenten für die Beförderung von auf ihrem Hoheitsgebiet gewonnenen Weinbauerzeugnissen zusätzliche Angaben gemacht werden, sofern diese für die Kontrolle erforderlich sind;
c)
die Stelle vorschreiben, an der auf den Begleitdokumenten für auf ihrem Hoheitsgebiet beginnende Beförderungen von Weinbauerzeugnissen bestimmte obligatorische Angaben einzutragen sind, sofern dies für die Anwendung eines rechnergestützten Systems für die Materialbuchführung erforderlich ist und unter der Voraussetzung, dass die Aufmachung der in Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich Buchstabe a) genannten Muster nicht geändert wird;
d)
für Beförderungen, die auf ihrem Hoheitsgebiet beginnen und enden, ohne das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder Drittlands zu berühren, während eines Übergangszeitraums, der am 31. Juli 2010 abläuft, zulassen, dass die Angabe der Volumenmasse von Traubenmost durch die Angabe der Dichte, ausgedrückt in Grad Oechsle, ersetzt wird;
e)
für die auf ihrem Hoheitsgebiet ausgestellten Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen vorschreiben, dass das Datum, an dem die Beförderung beginnt, durch die Abfahrtszeit ergänzt wird;
f)
in Ergänzung zu Artikel 4 Nummer 1 vorsehen, dass ein Begleitdokument nicht erforderlich ist für die Beförderung von selbst erzeugten eingemaischten oder nicht eingemaischten Trauben oder von Traubenmost durch einen einem Zusammenschluss angehörenden Erzeuger oder durch den Zusammenschluss, der über dieses Erzeugnis verfügt, oder auf deren Rechnung zu einer Annahmestation oder zu einer Weinbereitungsanlage dieses Zusammenschlusses, sofern diese Beförderung in derselben Weinbauzone beginnt und endet und bei einem Erzeugnis, das zur Verarbeitung zu Qualitätswein b.A. bestimmt ist, innerhalb des betreffenden Anbaugebiets einschließlich eines unmittelbar benachbarten Gebiets erfolgt;
g)
vorsehen, dass

der Versender von dem Begleitdokument für Beförderungen, die auf ihrem Hoheitsgebiet beginnen, eine oder mehrere Kopien anfertigt,

dass der Empfänger von dem Begleitdokument für Beförderungen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland begonnen haben und auf ihrem Hoheitsgebiet enden, eine oder mehrere Kopien anfertigt.

In diesem Fall legen sie die Verwendung dieser Kopien fest;

h)
vorsehen, dass die Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b), nach der für bestimmte Beförderungen von Weintrauben kein Begleitdokument erforderlich ist, nicht für Beförderungen gilt, die auf ihrem Hoheitsgebiet beginnen und enden;
i)
für Beförderungen gemäß Artikel 10, die auf ihrem Hoheitsgebiet beginnen und auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats enden, vorschreiben, dass der Versender zusammen mit den gemäß Artikel 10 angefertigten Kopien den Namen und die Anschrift der für den Entladeort zuständigen Stelle übermittelt.

(2) Unbeschadet des Artikels 21 der Richtlinie 92/12/EWG dürfen die Mitgliedstaaten den Verkehr mit Erzeugnissen, die in Behältnisse gemäß Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a) mit einem Nennvolumen von 5 Litern oder weniger abgefüllt sind, nicht wegen des verwendeten Verschlusses untersagen oder behindern, sofern der Verschluss oder die Art der Verpackung in der Liste in Anhang I verzeichnet ist.

Die Mitgliedstaaten können jedoch für die auf ihrem Hoheitsgebiet abgefüllten Erzeugnisse die Verwendung bestimmter, in der Liste in Anhang I verzeichneter Verschlüsse oder Verpackungsarten untersagen oder die Verwendung dieser Verschlüsse bestimmten Bedingungen unterwerfen.

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