Artikel 19 VO (EG) 2001/884

(1) Unbeschadet strengerer Vorschriften der Mitgliedstaaten zur Anwendung ihrer Rechtsvorschriften und einzelstaatlicher Verfahren mit anderer Zielsetzung müssen die vorgesehenen Begleitdokumente und Kopien nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie ausgestellt worden sind, mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden.

(2) Die Ein- und Ausgangsbücher und die Belege der darin eingetragenen Vorgänge müssen mindestens fünf Jahre lang nach dem Zeitpunkt aufbewahrt werden, an dem die darin enthaltenen Konten vollgeschrieben sind. Enthält ein Ein- und Ausgangsbuch ein oder mehrere nicht abgeschlossene Konten, die geringe Weinmengen betreffen, so können diese Konten in ein anderes Buch übertragen werden, wobei die Übertragung im ersten Ein- und Ausgangsbuch zu vermerken ist. In diesem Fall läuft der Fünfjahreszeitraum nach Unterabsatz 1 vom Tag der Übertragung an.

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