Artikel 20 VO (EG) 2001/884

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

Namen und Anschrift der für die Anwendung dieser Verordnung zuständigen Stelle oder zuständigen Stellen,

gegebenenfalls Namen und Anschrift der von einer zuständigen Stelle mit der Anwendung dieser Verordnung beauftragten Stellen oder Einrichtungen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission außerdem Folgendes mit:

die späteren Änderungen betreffend die in Absatz 1 genannten zuständigen Stellen oder Einrichtungen und

die Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieser Verordnung getroffen haben, sofern diese Maßnahmen für die in der Verordnung (EG) Nr. 2729/2000 genannte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten von besonderem Interesse sind.

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