Artikel 20 VO (EG) 2001/884
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:
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Namen und Anschrift der für die Anwendung dieser Verordnung zuständigen Stelle oder zuständigen Stellen,
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gegebenenfalls Namen und Anschrift der von einer zuständigen Stelle mit der Anwendung dieser Verordnung beauftragten Stellen oder Einrichtungen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission außerdem Folgendes mit:
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die späteren Änderungen betreffend die in Absatz 1 genannten zuständigen Stellen oder Einrichtungen und
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die Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieser Verordnung getroffen haben, sofern diese Maßnahmen für die in der Verordnung (EG) Nr. 2729/2000 genannte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten von besonderem Interesse sind.
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