Artikel 21 VO (EG) 2001/884
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 wird aufgehoben.
(2) Verweise auf die gemäß Absatz 1 aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
(3) Die italienische Fassung von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 bleibt in Italien jedoch bis 30. September 2001 in Kraft.
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