Artikel 16 VO (EG) 2001/896
Die zuständigen Behörden teilen der Kommission innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge die Mengen mit, für die Lizenzanträge gestellt wurden.
In dieser Mitteilung werden für jedes der beiden Zollkontingente A/B und C getrennt die von den traditionellen Marktbeteiligten A/B oder C beantragten Mengen einerseits und die von den nicht traditionellen Marktbeteiligten beantragten Mengen andererseits aufgeführt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.