Artikel 15 VO (EG) 2001/896

(1) Die Einfuhrlizenzen werden für jedes Quartal in den ersten sieben Tagen des Monats vor Quartalsbeginn bei der im Anhang dieser Verordnung genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats beantragt.

Die Anträge der traditionellen Marktbeteiligten werden bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gestellt, in dem seine Referenzmenge festgesetzt wurde, die Anträge der nicht traditionellen Marktbeteiligten bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er eingetragen ist.

(2) Die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz, die

a)
von den traditionellen Marktbeteiligten A/B gestellt werden, tragen die Angabe Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz — „Traditioneller Marktbeteiligter A/B” — Verordnung (EG) Nr. 896/2001;
b)
von den traditionellen Marktbeteiligten C gestellt werden, tragen die Angabe Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz — „Traditioneller Marktbeteiligter C” — Verordnung (EG) Nr. 896/2001;
c)
von den nicht traditionellen Marktbeteiligten gestellt werden, tragen je nachdem die Angabe „Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz — Nicht traditioneller Marktbeteiligter A/B — Verordnung (EG) Nr. 896/2001” oder Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz — Nicht „traditioneller Marktbeteiligter C” — Verordnung (EG) Nr. 896/2001.

(3) Der oder die Anträge eines Marktbeteiligten auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind nur zulässig, wenn

a)
sie eine der Angaben gemäß Absatz 2 tragen;
b)
sie sich auf eine Menge beziehen, die nicht über der für das im Antrag angegebene Zollkontingent verfügbaren Menge liegt; diese Menge wird jeweils vor Beginn des Zeitraums für die Einreichung der Anträge veröffentlicht;
c)
sie sich insgesamt auf eine Menge beziehen, die nicht höher ist als die Menge, die sich für das betreffende Quartal aus der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 ergibt, bzw. eine Menge, die nicht höher ist als die restliche Referenz- bzw. Jahresmenge des Marktbeteiligten.

(4) Die in Absatz 2 genannten Angaben werden in Feld 20 der Lizenz eingetragen.

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