Artikel 14 VO (EG) 2001/896
(1) Für die ersten drei Quartale eines Jahres kann im Hinblick auf die Erteilung der Einfuhrlizenzen eine Richtmenge festgesetzt werden, die einem einheitlichen Prozentsatz der für jedes Zollkontingent verfügbaren Mengen entspricht.
(2) Für die ersten drei Quartale kann vorgesehen werden, dass sich der oder die von einem Marktbeteiligten gestellten Lizenzanträge insgesamt nur auf eine Menge beziehen dürfen, die höchstens einem bestimmten Prozentsatz der gemäß Artikel 5 festgesetzten Referenzmenge bzw. der gemäß Artikel 9 Absatz 3 festgesetzten Jahresmenge entspricht.
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