Artikel 13 VO (EG) 2001/896

(1) Die Mengen der Zollkontingente A und B gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 werden zum Zwecke der Verwaltung addiert. Die für eines der beiden Kontingente A und B gestellten Anträge werden gemeinsam bearbeitet.

Das Zollkontingent C gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c) der genannten Verordnung wird getrennt verwaltet.

(2) Die traditionellen Marktbeteiligten A/B dürfen nur Anträge auf Einfuhrlizenzen im Rahmen des Zollkontingents A/B stellen.

Die traditionellen Marktbeteiligten C dürfen nur Anträge auf Einfuhrlizenzen im Rahmen des Zollkontingents C stellen.

Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten traditionellen Marktbeteiligten dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen im Rahmen des anderen Zollkontingents stellen, wenn sie für dieses andere Zollkontingent als nicht traditionelle Marktbeteiligte eingetragen sind.

(3) Die nicht traditionellen Marktbeteiligten können Anträge auf Einfuhrlizenzen für das Zollkontingent A/B oder das Zollkontingent C oder für beide Zollkontingente stellen, wenn sie für die Zollkontingente A/B und C eingetragen sind.

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