Artikel 12 VO (EG) 2001/896
(1) Lassen sich nicht traditionelle Marktbeteiligte in mehr als einem Mitgliedstaat eintragen, so hat dies die Unzulässigkeit aller gestellten Eintragungsanträge sowie gegebenenfalls die Streichung der bereits zugeteilten Jahresmenge zur Folge. Außerdem ist es den betreffenden Marktbeteiligten untersagt, in dem Jahr, das auf die Feststellung der Unregelmäßigkeit folgt, einen neuerlichen Antrag zu stellen.
(2) Bei betrügerischen Handlungen oder der Vorlage betrügerischer Nachweise und Belege im Hinblick auf eine ungerechtfertigte Eintragung oder Zuteilung sind die Eintragung bzw. Zuteilung unbeschadet der Anwendung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften nichtig. In diesen Fällen verfällt die Sicherheit gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) vollständig.
Überdies darf der betreffende Marktbeteiligte in den zwei Jahren, die auf das Jahr der Feststellung der Unregelmäßigkeit folgen, in keinem Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf Eintragung stellen.
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