Artikel 11 VO (EG) 2001/896

(1) Die zuständigen nationalen Behörden tragen auf Antrag als nicht traditionelle Marktbeteiligte die Wirtschaftsbeteiligten, natürliche oder juristische Personen, einzelne Händler oder Zusammenschlüsse ein, die gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zum Zwecke der Ausübung der betreffenden Wirtschaftstätigkeiten gebildet wurden und den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

Ein Zusammenschluss kann als nicht traditioneller Marktbeteiligter eingetragen werden, wenn seine Mitglieder gemeinsam die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllen. Der Zusammenschluss tritt in alle Rechte und Pflichten seiner Mitglieder ein.

(2) Die Marktbeteiligten, die aus dem Zusammenschluss von nicht traditionellen Marktbeteiligten hervorgegangen sind, von denen jeder einzelne aufgrund dieser Verordnung über Rechte verfügt, erhalten die gleichen Rechte wie die Marktbeteiligten, aus denen sie hervorgegangen sind.

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