Artikel 10 VO (EG) 2001/896

(1) Die Mitgliedstaaten kontrollieren die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts.

Sie vergewissern sich insbesondere, dass die betreffenden Marktbeteiligten eine Einfuhrtätigkeit in dem in Artikel 6 genannten Sektor auf eigene Rechnung ausüben und hinsichtlich der Geschäftsführung, der Mitarbeiter und des Geschäftsbetriebs als autonome wirtschaftliche Einheit tätig sind. Gibt es Hinweise darauf, dass diese Voraussetzungen möglicherweise nicht erfüllt sind, so sind die Anträge auf Eintragung und auf Zuteilung der Jahresmenge nur zulässig, wenn der betreffende Marktbeteiligte geeignete und von der zuständigen nationalen Behörde für ausreichend erachtete Nachweise vorlegt.

(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig alle für die Anwendung dieses Artikels erforderlichen Informationen mit.

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