Artikel 9 VO (EG) 2001/896
(1) Die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission jährlich spätestens am 10. Oktober die Liste der bei ihnen eingetragenen nicht traditionellen Marktbeteiligten mit Angabe der jeweils beantragten Jahresmenge.
(2) Ist für eines der Zollkontingente A/B oder C die Gesamtmenge der beantragten Jahresmengen höher als die für die nicht traditionellen Marktbeteiligten verfügbare Menge, so bestimmt die Kommission unverzüglich den Verringerungskoeffizienten, der auf die einzelnen Anträge anzuwenden ist.
Ist die dem nicht traditionellen Marktbeteiligten in Anwendung von Unterabsatz 1 zugeteilte Jahresmenge niedriger als die von ihm beantragte Menge, so wird die Sicherheit gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) unverzüglich anteilmäßig zu der Verringerung freigegeben.
(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten legen die den nicht traditionellen Marktbeteiligten für das nächste Jahr zugeteilte Menge fest und teilen sie ihnen spätestens am 15. November mit.
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