Artikel 8 VO (EG) 2001/896

(1) Gleichzeitig mit dem Antrag auf Eintragung bzw. auf Verlängerung der Eintragung stellen die betreffenden Marktbeteiligten einen Antrag auf Zuteilung einer Jahresmenge.

Dieser Antrag ist nur zulässig, wenn

a)
sich die beantragte Menge auf nicht mehr als 5 % der den nicht traditionellen Marktbeteiligten für das betreffende Jahr insgesamt zugeteilten Menge beläuft;
b)
gleichzeitig der Nachweis der Stellung einer Sicherheit in Höhe von 150 EUR/t gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(1) für die beantragte Menge erbracht wird.

(2) Die Sicherheit gemäß Absatz 1 Buchstabe b) wird schrittweise anteilmäßig zu den tatsächlich eingeführten Mengen freigegeben, für die der Marktbeteiligte die Nachweise über den auf eigene Rechnung erfolgten Versand, den Transport und die Entladung im Zollgebiet der Gemeinschaft erbringt. In Fällen höherer Gewalt wird die Sicherheit nicht einbehalten.

Der Nachweis über den Versand wird erbracht durch Vorlage von auf den Namen des Marktbeteiligten für den Versand vom Warenursprungsland aus ausgestellten Ausfertigungen des Konnossements und des Schiffsmanifests bzw. bei Beförderung auf dem Land- oder Luftweg des Frachtpapiers über die tatsächlich eingeführten Mengen.

Der Nachweis über die erfolgte Einfuhr wird erbracht durch Vorlage einer Kopie der verwendeten Einfuhrlizenzen sowie der Belege über die Entrichtung der bei der Einfuhr anwendbaren Zölle.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

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