Artikel 7 VO (EG) 2001/896
(1) Ein Marktbeteiligter kann in einem einzigen Mitgliedstaat seiner Wahl als nicht traditioneller Marktbeteiligter für das Zollkontingent A/B und/oder das Zollkontingent C eingetragen werden.
Ein traditioneller Marktbeteiligter, der für ein Zollkontingent eingetragen ist, kann als nicht traditioneller Marktbeteiligter für das Zollkontingent eingetragen werden, für das er über keine Referenzmenge verfügt.
Ein traditioneller Marktbeteiligter C kann jedoch nur dann als nicht traditioneller Marktbeteiligter für das Zollkontingent A/B eingetragen werden, wenn er nachweist, dass er in dem genannten Zeitraum Drittlandsbananen und/oder nicht traditionelle AKP-Bananen in dem in Artikel 6 Buchstabe b) genannten Wert eingeführt hat.
(2) Der Marktbeteiligte übermittelt den im Anhang genannten Behörden für seine Eintragung folgende Belege:
- a)
- den Nachweis seiner Eintragung in einem Handelsregister des Mitgliedstaats oder andere von den zuständigen Behörden anerkannte Nachweise und
- b)
- der Nachweis der Einfuhr von Bananen durch Vorlage der verwendeten Einfuhrlizenzen sowie
- c)
- die Kopie der Bescheinigung eines unabhängigen, vereidigten Buchprüfers, wonach der Marktbeteiligte Einfuhren in dem in Artikel 6 Buchstabe b) genannten Zollwert getätigt hat, oder die Kopie der betreffenden, von den Zollbehörden abgezeichneten Zollanmeldungen.
(3) Die Anträge auf Eintragung sind jährlich vor dem 1. Oktober zu stellen.
(4) Für die Verlängerung seiner Eintragung muss der Marktbeteiligte den zuständigen Behörden gegenüber nachweisen, dass er auf eigene Rechnung mindestens 50 % der Menge tatsächlich eingeführt hat, die ihm für das laufende Jahr zugeteilt worden ist. Für die Verlängerung der Eintragung für das Jahr 2002 beträgt dieser Prozentsatz 30 %.
Dem Antrag auf Verlängerung der Eintragung, der jährlich vor dem 1. Oktober zu stellen ist, ist eine Kopie der verwendeten Einfuhrlizenzen, der Nachweis der Entrichtung der am Tag der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten anwendbaren Zölle sowie eine Kopie der für das laufende Quartal erteilten Einfuhrlizenz(en) beizufügen.
(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich vor dem 10. Oktober die Liste der Marktbeteiligten, die einen Antrag auf Eintragung bzw. auf Verlängerung der Eintragung gestellt haben, sowie für die Anträge auf Verlängerung der Eintragung die Nummer bzw. die Nummern der verwendeten und der erteilten Einfuhrlizenzen bzw. Teillizenzen.
Die Kommission gibt diese Listen erforderlichenfalls an die anderen Mitgliedstaaten weiter, um Falscherklärungen der Marktbeteiligten erkennen oder verhindern zu können.
Die Kommission kann eine Veröffentlichung bestimmter Teile der Mitteilungen der Mitgliedstaaten vorsehen.
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