Artikel 6 VO (EG) 2001/896
Im Sinne dieser Verordnung sind „nicht traditionelle Marktbeteiligte” zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in der Gemeinschaft niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer, die
- a)
- in einem der zwei Jahre, die dem Jahr, für das die Eintragung beantragt wird, unmittelbar vorausgehen, auf eigene Rechnung eine selbständige Handelstätigkeit ausgeübt und frische Bananen des KN-Codes 08030019 in die Gemeinschaft eingeführt haben;
- b)
- in dem unter Buchstabe a) genannten Zeitraum im Rahmen dieser Tätigkeit Einfuhren mit einem erklärten Zollwert von mindestens 1200000 EUR getätigt haben und
- c)
- als traditionelle Marktbeteiligte über keine Referenzmenge für das Zollkontingent verfügen, für das sie in Anwendung von Artikel 7 die Eintragung beantragen, und es handelt sich bei ihnen nicht um natürliche oder juristische Personen, die mit einem traditionellen Marktbeteiligten im Sinne von Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(1) verbunden sind.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
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