Artikel 6 VO (EG) 2001/896

Im Sinne dieser Verordnung sind „nicht traditionelle Marktbeteiligte” zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in der Gemeinschaft niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer, die

a)
in einem der zwei Jahre, die dem Jahr, für das die Eintragung beantragt wird, unmittelbar vorausgehen, auf eigene Rechnung eine selbständige Handelstätigkeit ausgeübt und frische Bananen des KN-Codes 08030019 in die Gemeinschaft eingeführt haben;
b)
in dem unter Buchstabe a) genannten Zeitraum im Rahmen dieser Tätigkeit Einfuhren mit einem erklärten Zollwert von mindestens 1200000 EUR getätigt haben und
c)
als traditionelle Marktbeteiligte über keine Referenzmenge für das Zollkontingent verfügen, für das sie in Anwendung von Artikel 7 die Eintragung beantragen, und es handelt sich bei ihnen nicht um natürliche oder juristische Personen, die mit einem traditionellen Marktbeteiligten im Sinne von Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(1) verbunden sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

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