Artikel 5 VO (EG) 2001/896
(1) Die zuständigen einzelstaatlichen Behörden führen die erforderlichen Kontrollen durch, um die Referenzmenge der traditionellen Marktbeteiligten für jedes der beiden Jahre 2004 und 2005 zu bestimmen. Die Verwendung der Lizenzen wird anhand der Abschriften der erteilten und vom Antrag stellenden Marktbeteiligten verwendeten Lizenzen kontrolliert.
Im Falle einer Lizenzübertragung gemäß Artikel 20 tauschen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden die erforderlichen Informationen aus.
(2) Die zuständigen einzelstaatlichen Behörden teilen der Kommission spätestens am 15. Oktober des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, für das das Zollkontingent eröffnet wird, die Summe der Referenzmengen getrennt nach Zollkontingenten A/B und C mit.
(3) Auf der Grundlage der Mitteilungen gemäß Absatz 2 sowie je nach den verfügbaren Mengen der Zollkontingente A/B und C setzt die Kommission gegebenenfalls einen Anpassungskoeffizienten fest, der auf die Referenzmengen der einzelnen traditionellen Marktbeteiligten anzuwenden ist.
(4) Die zuständigen einzelstaatlichen Behörden teilen jedem Marktbeteiligten spätestens am 15. November seine gegebenenfalls um den Anpassungskoeffizienten gemäß Absatz 3 berichtigte Referenzmenge mit.
(5) Ist die dem Marktbeteiligten zugeteilte Referenzmenge aufgrund eines Härtefalls, von dem seine Tätigkeit im Laufe des Referenzjahres betroffen wurde, außergewöhnlich niedrig, so kann die zuständige einzelstaatliche Behörde der Kommission einen ausreichend begründeten Antrag auf Anerkennung eines Härtefalls vorlegen. Die Kommission ergreift gegebenenfalls im Rahmen der Mengen der Zollkontingente A/B und C die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93.
(6) Das Verzeichnis der zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten ist im Anhang aufgeführt. Dieses Verzeichnis wird von der Kommission auf Antrag der Mitgliedstaaten geändert.
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