Artikel 4 VO (EG) 2001/896
(1) Die Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten A/B oder C werden auf formlosen, schriftlichen Antrag des Marktbeteiligten nach Maßgabe der Verwendung der Einfuhrlizenzen festgesetzt, die ihnen für das Jahr 2002 bezüglich der im Jahr 2004 zu tätigenden Einfuhren bzw. für das Jahr 2003 bezüglich der im Jahr 2005 zu tätigenden Einfuhren erteilt wurden bzw. die sie als Übernehmer im Anschluss an eine Übertragung gemäß Artikel 20 verwendet haben.
(2) Die traditionellen Marktbeteiligten stellen ihre Anträge auf Referenzmengen spätestens am 15. September des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, für das das Zollkontingent eröffnet wird, bei der zuständigen einzelstaatlichen Behörde.
Der Antrag umfasst die Angabe der Bananenmengen, für die der Antragsteller die Einfuhrlizenzen verwendet hat, die in dem Jahr, das für die Referenzmenge gemäß Absatz 1 Ausschlag gebend ist, erteilt worden sind. Die Abschriften der vom Antrag stellenden traditionellen Marktbeteiligten verwendeten Einfuhrlizenzen sind beigefügt.
(3) Die Marktbeteiligten, die aus dem Zusammenschluss traditioneller Marktbeteiligter hervorgegangen sind, von denen jeder Einzelne aufgrund dieser Verordnung über Rechte verfügt, erhalten die gleichen Rechte wie die Marktbeteiligten, aus denen sie hervorgegangen sind.
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