Artikel 3 VO (EG) 2001/896

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
„traditionelle Marktbeteiligte” Wirtschaftsteilnehmer als natürliche oder juristische Person bzw. Zusammenschlüsse, die in der Gemeinschaft niedergelassen waren und während eines der Jahre des bis zum 31. Dezember 2003 zugrunde gelegten Referenzzeitraums auf eigene Rechnung den Kauf einer Mindestmenge Bananen mit Ursprung in Drittländern bei den Erzeugern oder gegebenenfalls die Erzeugung und daraufhin den Versand und Verkauf in der Gemeinschaft getätigt haben.

Die im vorstehenden Unterabsatz beschriebene Geschäftstätigkeit wird im Folgenden als „Primäreinfuhr” bezeichnet.

Die Mindestmenge gemäß Unterabsatz 1 beläuft sich auf 250 t bzw. auf 20 t, wenn ausschließlich Bananen mit einer Länge von höchstens 10 cm vermarktet oder eingeführt werden;

2.
„traditionelle Marktbeteiligte A/B” traditionelle Marktbeteiligte, die Primäreinfuhren der Mindestmenge „Drittlandsbananen” und/oder „nicht traditioneller AKP-Bananen” gemäß den Definitionen in Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1637/98 des Rates(1) geänderten Fassung getätigt haben;
3.
„traditionelle Marktbeteiligte C” traditionelle Marktbeteiligte, die Primäreinfuhren der Mindestmenge „traditioneller AKP-Bananen” gemäß der Definition in dem genannten Artikel 16 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1637/98 geänderten Fassung getätigt haben.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 28.

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