Artikel 18 VO (EG) 2001/896

(1) Die zuständigen Behörden erteilen die Einfuhrlizenzen spätestens am 23. des letzten Monats der Antragstellung, Ist dieser Tag kein Arbeitstag, so werden die Lizenzen spätestens am ersten darauf folgenden Arbeitstag erteilt.

(2) Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beginnt die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen am Tage ihrer tatsächlichen Erteilung und endet am siebten Tag des vierten Monats, der auf den Monat der Erteilung folgt. Der Tag der tatsächlichen Erteilung wird in die Gültigkeitsdauer der Lizenz eingerechnet.

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