Artikel 19 VO (EG) 2001/896
(1) Die nicht verwendeten Mengen einer Lizenz werden dem selben Marktbeteiligten — d. h. dem Inhaber oder dem Übernehmer der betreffenden Lizenz — auf Antrag für eines der nächsten Quartale, jedoch noch im Jahr der Erteilung der ursprünglichen Lizenz erneut zugeteilt. Diese Neuzuteilung erfolgt für die Einfuhr von Bananen im Rahmen des Zollkontingents, für das die ganz oder teilweise nicht verwendete ursprüngliche Lizenz erteilt wurde.
Die Sicherheit für die ursprüngliche Lizenz verfällt anteilmäßig für die nicht verwendeten Mengen.
(2) Der Antrag auf Neuzuteilung ist innerhalb der in Artikel 15 Absatz 1 genannten Frist zu stellen; dem Antrag ist das Original oder eine beglaubigte Abschrift der ganz oder teilweise nicht verwendeten Lizenz(en) sowie der Nachweis beizufügen, dass die Sicherheit gemäß Artikel 24 gestellt worden ist.
Der Antrag und die Neuzuteilungslizenz tragen in Feld 20 die Angabe: „Neuzuteilungslizenz — Verordnung (EG) Nr. 896/2001, Artikel 19” sowie je nachdem einen der folgenden Vermerke: „Traditioneller Marktbeteiligter — Zollkontingent A/B” , „traditioneller Marktbeteiligter — Zollkontingent C” , „Nicht traditioneller Marktbeteiligter — Zollkontingent A/B” bzw. „Nicht traditioneller Marktbeteiligter — Zollkontingent C” .
(3) Auf die Anträge auf Erteilung einer Neuzuteilungslizenz wird der gegebenenfalls in Anwendung von Artikel 17 festgesetzte Kürzungsprozentsatz nicht angewendet.
(4) Die zuständigen Behörden teilen der Kommission in der in Artikel 16 genannten Frist die Mengen mit, für die Anträge auf Neuzuteilungslizenzen gestellt wurden.
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