Artikel 30 VO (EG) 2001/896

(1) Abweichend von Artikel 15 stellen die Marktbeteiligten ihre Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für das dritte Quartal 2001 zwischen dem 11. und dem 14. Juni 2001.

Der oder die Anträge eines Marktbeteiligten auf Erteilung einer Lizenz sind nur zulässig, wenn sie sich insgesamt auf eine Menge beziehen, die nicht höher ist als

a)
54 % seiner Referenzmenge im Fall eines traditionellen Marktbeteiligten:
b)
54 % seiner Jahresmenge im Fall eines nicht traditionellen Marktbeteiligten.

(2) Die zuständigen nationalen Behörden erteilen die Einfuhrlizenzen spätestens am 30. Juni 2001.

Diese Einfuhrlizenzen werden für Abfertigungen zum freien Verkehr ab dem 1. Juli 2001 erteilt.

Die Anträge und die Einfuhrlizenzen tragen in Feld 24 die Angabe „Für Abfertigungen zum freien Verkehr ab 1. Juli 2001 erteilt” .

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