Artikel 29 VO (EG) 2001/896
(1) Abweichend von Artikel 7 stellen die nicht traditionellen Marktbeteiligten ihren Antrag auf Eintragung für das zweite Halbjahr 2001 in dem Mitgliedstaat ihrer Wahl spätestens am 18. Mai 2001.
(2) Für das zweite Halbjahr 2001 übermitteln die Mitgliedstaaten für die nicht traditionellen Marktbeteiligten die Mitteilungen gemäß Artikel 7 Absatz 5 spätestens am 29. Mai 2001.
(3) Anhand der in Anwendung von Absatz 2 erfolgten Meldungen bestimmt die Kommission die Mengen, die den nicht traditionellen Marktbeteiligten für das zweite Halbjahr 2001 zugeteilt werden können.
(4) Spätestens am 7. Juni 2001 teilen die zuständigen Behörden den nicht traditionellen Marktbeteiligten die ihnen für das zweite Halbjahr 2001 zugeteilte Menge mit.
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