Artikel 28 VO (EG) 2001/896

(1) Für das zweite Halbjahr 2001 stehen folgende Mengen zur Verfügung:

für das Zollkontingent A/B: 1137159 Tonnen;

für das Zollkontingent C: 509359 Tonnen.

(2) Für das zweite Halbjahr 2001 werden die Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten gemäß Artikel 4 und nach der Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 für die traditionellen Marktbeteiligten A/B mit dem Koeffizienten 0,4454 und für die traditionellen Marktbeteiligten C mit dem Koeffizienten 0,5992 multipliziert.

Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 teilen die zuständigen Behörden den Marktbeteiligten ihre um den Anpassungskoeffizienten berichtigten Referenzmengen für das zweite Halbjahr 2001 spätestens am 7. Juni 2001 mit.

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