Artikel 27 VO (EG) 2001/896
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die folgenden wirtschaftlichen und statistischen Angaben:
- a)
- jeweils mittwochs die Großhandelspreise für reife Bananen, die in der Vorwoche auf den in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission(1) genannten repräsentativen Märkten festgestellt worden sind, aufgeschlüsselt nach Ursprungsländern;
- b)
- gemäß den Bestimmungen von Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 für die Überwachung der Einfuhren im Rahmen der Zollkontingente sowie außerhalb dieser Kontingente nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt die Mengen Bananen des KN-Codes 08030019, die zum freien Verkehr abgefertigt wurden;
- c)
- jeweils am 10. des Monats, der auf den Monat des Endes der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen für ein Quartal folgt, die Mengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, die Mengen, für die die Lizenzen verwendet und an die erteilende Stelle zurückgereicht wurden, sowie die Mengen, für die die Lizenzen nicht verwendet wurden;
- d)
- auf Verlangen Produktions- und Vermarktungsvorausschätzungen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66.
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