Artikel 26 VO (EG) 2001/896
(1) Die Zollstellen, bei denen die Einfuhranmeldungen für die Abfertigung von Drittlandsbananen zum freien Verkehr im Rahmen der Zollkontingentsregelung hinterlegt werden,
- a)
- bewahren eine Kopie jeder Einfuhrlizenz bzw. -teillizenz auf, die bei der Annahme einer Anmeldung zur Abfertigung zum freien Verkehr abgeschrieben wurde, und
- b)
- übermitteln jeweils zur Monatsmitte und zum Monatsende eine weitere Kopie jeder abgeschriebenen Einfuhrlizenz bzw. -teillizenz an die für die Erteilung der Lizenzen zuständigen und im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Behörden ihres Mitgliedstaats. Diese Behörden übermitteln den im genannten Anhang aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die diese Dokumente ausgestellt haben, jeweils zur Monatsmitte und zu Monatsende eine Kopie der eingegangenen Lizenzen und Teillizenzen.
(2) Bestehen Zweifel an der Echtheit der Lizenz, der Teillizenz, der Eintragungen oder der Sichtvermerke auf den vorgelegten Dokumenten bzw. an der Eigenschaft der Marktbeteiligten, die die Förmlichkeiten zur Abfertigung zum freien Verkehr erledigen oder für deren Rechnung diese Förmlichkeiten erledigt werden, oder besteht der Verdacht auf eine Unregelmäßigkeit, so unterrichten die Zollstellen, bei denen die Dokumente vorgelegt wurden, unverzüglich fernschriftlich die zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats gemäß Absatz 1. Letztere leiten diese Informationen zum Zweck einer eingehenden Überprüfung unverzüglich fernschriftlich an die zuständigen Behörden, die die Dokumente ausgestellt haben, und an die Kommission weiter.
Die Kommission übermittelt den Zollbehörden der Mitgliedstaaten das Verzeichnis der in der Gemeinschaft im Rahmen der betreffenden Einfuhrregelung tätigen traditionellen und nicht traditionellen Marktbeteiligten, die Inhaber oder Übernehmer einer Einfuhrlizenz bzw. -teillizenz sein können.
(3) Auf der Grundlage der in Anwendung der Absätze 1 und 2 eingegangenen Mitteilungen führen die im Anhang aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die zusätzlichen Kontrollen durch, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zollkontingentsregelung und insbesondere die Überprüfung der im Rahmen dieser Regelung eingeführten Mengen zu gewährleisten, und zwar in erster Linie durch einen genauen Abgleich zwischen den erteilten und den verwendeten Lizenzen und Teillizenzen. Dabei überprüfen sie insbesondere die Echtheit und Konformität der verwendeten Dokumente sowie deren Verwendung durch die eingetragenen Marktbeteiligten gemäß den Bestimmungen von Titel II.
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