Artikel 25 VO (EG) 2001/896

Es gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 vierter Gedankenstrich und von Artikel 8 Absätze 4 und 5 sowie unter Berücksichtigung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen abweichenden Bestimmungen.

Abweichend von Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ist der Nachweis der Annahme der Einfuhranmeldung für die betreffende Menge, außer in Fällen höherer Gewalt, innerhalb von 30 Tagen nach Ende der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz zu erbringen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.