Artikel 24 VO (EG) 2001/896

(1) Den Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz ist der Nachweis der Stellung einer Sicherheit gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 beizufügen. Diese Sicherheit beläuft sich auf 50 EUR/t. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Einfuhrlizenzanträge, die von nicht traditionellen Marktbeteiligten im Rahmen der Einfuhrregelung gemäß Titel II gestellt werden.

(2) Werden die Lizenzen für eine Menge erteilt, die niedriger ist als die beantragte Menge, so wird die Sicherheit für die nicht zugeteilte Menge unverzüglich freigegeben.

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