Artikel 23 VO (EG) 2001/896
Für die Anwendung von Artikel 18 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 wird die Bedarfsvorausschätzung über die Produktion und den Verbrauch der Gemeinschaft sowie über die Ein- und Ausfuhren auf der Grundlage der folgenden Angaben erstellt:
- a)
- Angaben über die im Vorjahr in der Gemeinschaft vermarkteten Bananenmengen, aufgeschlüsselt nach Ursprungsländern,
- b)
- Angaben über die voraussichtliche Erzeugung und Vermarktung von Gemeinschaftsbananen,
- c)
- Angaben über die voraussichtlichen Einfuhren aus den einzelnen Ursprungsländern,
- d)
- Angaben über den voraussichtlichen Verbrauch, die sich insbesondere auf aktuelle Verbrauchszahlen und die Entwicklung der Marktpreise stützen.
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