Artikel 23 VO (EG) 2001/896

Für die Anwendung von Artikel 18 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 wird die Bedarfsvorausschätzung über die Produktion und den Verbrauch der Gemeinschaft sowie über die Ein- und Ausfuhren auf der Grundlage der folgenden Angaben erstellt:

a)
Angaben über die im Vorjahr in der Gemeinschaft vermarkteten Bananenmengen, aufgeschlüsselt nach Ursprungsländern,
b)
Angaben über die voraussichtliche Erzeugung und Vermarktung von Gemeinschaftsbananen,
c)
Angaben über die voraussichtlichen Einfuhren aus den einzelnen Ursprungsländern,
d)
Angaben über den voraussichtlichen Verbrauch, die sich insbesondere auf aktuelle Verbrauchszahlen und die Entwicklung der Marktpreise stützen.

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