Artikel 22 VO (EG) 2001/896
(1) Die Einfuhrlizenzen können in jedem Mitgliedstaat beantragt werden.
(2) Die Anträge und die Lizenzen tragen in Feld 20 die Angabe „Einfuhr außerhalb der Zollkontingente — Verordnung (EG) Nr. 896/2001, Artikel 22” .
(3) Die Lizenzen werden unverzüglich gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 erteilt. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt drei Monate.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeweils in dem Monat nach Quartalsende die Mengen mit, für die gemäß diesem Artikel Lizenzen erteilt worden sind.
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