Artikel 21 VO (EG) 2001/896
(1) Die Marktbeteiligten teilen den zuständigen Behörden unverzüglich und vor Ende der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz die Mengen mit, die nach der Abfertigung zum freien Verkehr wieder ausgeführt worden sind. Sie reichen das Original der Einfuhrlizenz mit den entsprechenden Abschreibungen an die zuständigen Behörden zurück.
(2) Die zuständigen Behörden teilen der Kommission jeweils in dem Monat nach Quartalsende die wieder ausgeführten Mengen mit und geben jeweils an, für welche Gruppe von Marktbeteiligten die entsprechenden Einfuhrlizenzen erteilt worden sind; sie teilen außerdem die Nummern der betreffenden Einfuhrlizenzen und Teillizenzen mit.
(3) Dem Inhaber bzw. dem Übernehmer der ursprünglichen Lizenz werden in einem der nächsten Quartale, jedoch noch im Jahr der Erteilung der ursprünglichen Lizenz(en), bis zur Höhe der wieder ausgeführten Mengen eine oder mehrere Einfuhrlizenzen erteilt.
(4) Die zuständigen Behörden vergewissern sich, dass die in Anwendung von Absatz 1 gemeldeten Mengen tatsächlich aus der Gemeinschaft wieder ausgeführt werden.
(5) Die wieder ausgeführten Bananenmengen werden für die Festsetzung der Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten und der Jahresmengen der nicht traditionellen Marktbeteiligten nicht berücksichtigt.
Die Bestimmungen von Unterabsatz 1 gelten auch für die im Jahr 1994 erfolgten Wiederausfuhren aus den Mitgliedstaaten nach Österreich, Finnland und Schweden sowie für die Wiederausfuhren aus diesen Ländern nach Drittländern, einschließlich nach Ländern der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1994.
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