Präambel VO (EG) 2001/896

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 216/2001(2), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2001 hat der Rat die mit Titel IV der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 eingeführte Einfuhrregelung für Bananen geändert. Dabei hat er insbesondere ein autonomes Zollkontingent C von 850000 Tonnen zu einem Zollsatz von 300 EUR/t eröffnet, das zu dem in der Welthandelsorganisation (WTO) konsolidierten Kontingent von 2200000 Tonnen und zu dem zusätzlichen Kontingent von 353000 Tonnen hinzukommt. Nunmehr sind die erforderlichen Bestimmungen für die Durchführung dieser Regelung, einschließlich der durch das Inkrafttreten dieser Verordnung zum 1. Juli 2001 gerechtfertigten Übergangsmaßnahmen, sowie die Bestimmungen für die Einfuhren zu dem im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zollsatz festzulegen.
(2)
Da es zu keiner Einigung mit den Vertragsparteien der Welthandelsorganisation (WTO), die ein wesentliches Interesse an der Lieferung von Bananen haben, gekommen ist, ist es in Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 nicht angezeigt, die Zollkontingente A und B auf die Lieferländer aufzuteilen.
(3)
Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 kann die Verwaltung der Zollkontingente nach der Methode der traditionellen Handelsströme (traditionell/neu) und/oder nach anderen Methoden erfolgen. Für die Durchführung der neuen Regelung ab dem zweiten Halbjahr 2001 sollte den traditionellen Marktbeteiligten, die auf eigene Rechnung den Kauf von frischen Bananen bei den Erzeugern in Drittländern bzw. die Erzeugung dieser Bananen sowie ihren Versand und die Entladung im Zollgebiet der Gemeinschaft getätigt haben. Zugang zu den Zollkontingenten gewährt werden. Diese Tätigkeiten werden im Rahmen dieser Verordnung als „Primäreinfuhren” bezeichnet.
(4)
Es ist angezeigt, für alle Zollkontingente den Begriff „traditionelle Marktbeteiligte” einheitlich zu definieren und die Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten nach einheitlichen Kriterien aber getrennt danach festzulegen, ob diese Marktbeteiligten den Gemeinschaftsmarkt während des Referenzzeitraums mit Bananen aus Nicht-AKP-Drittländern bzw. mit nichttraditionellen AKP-Bananen oder aber mit traditionellen AKP-Bananen gemäß den Definitionen in Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 in der Fassung von der mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2001 vorgenommenen Änderung versorgt haben.
(5)
Als Referenzzeitraum für die Definition der traditionellen und der nicht traditionellen Marktbeteiligten und die Festlegung der Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten ist der Dreijahreszeitraum 1994-1996 zu wählen. Dieser Dreijahreszeitraum 1994-1996 ist der letzte, für den der Kommission hinreichend überprüfte Daten über die Primäreinfuhren vorliegen. Die Wahl dieses Zeitraums ermöglicht es auch, einen seit mehreren Jahren bestehenden Streit zwischen der Gemeinschaft und einigen ihrer Handelspartner beizulegen. Aufgrund der verfügbaren Daten, die für die Verwaltung der im Jahr 1998 eröffneten Kontingente zusammengetragen wurden, ist es nicht notwendig, eine Eintragung der traditionellen Marktbeteiligten vorzusehen.
(6)
Ein Teil der Zollkontingentsmengen muss den nicht traditionellen Marktbeteiligten vorbehalten werden. Dieser Teil muss es den Marktbeteiligten, die während des Referenzzeitraums keine Primäreinfuhren getätigt haben, ermöglichen, eine Handelstätigkeit zu betreiben und sich an die neuen Bestimmungen anzupassen, bzw. sie muss es Marktbeteiligten gestatten, in das Bananenimportgeschäft einzusteigen, damit ein gesunder Wettbewerb gefördert wird.
(7)
Aufgrund der mehrjährigen Erfahrung mit der Anwendung dieser Einfuhrregelung ist es angezeigt, die Kriterien für die Zulassung der nicht traditionellen Marktbeteiligten zu verschärfen, um die Eintragung von Strohmännern und die Zuteilung von Mengen für künstliche oder spekulative Anträge zu verhindern. Hierzu ist es insbesondere gerechtfertigt, eine Mindesterfahrung im Einfuhrgeschäft mit frischen Bananen zu fordern. Um zu verhindern, dass — bezogen auf die Möglichkeiten der Marktbeteiligten — überhöhte Jahresmengen beantragt, dann aber für die entsprechenden Mengen keine Lizenzanträge gestellt werden, ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Zuteilung der Jahresmenge eine Sicherheit zu stellen, die an die Stelle der Lizenzsicherheit tritt. Diese Sicherheit wird umgehend anteilmäßig zu den Mengen freigegeben, für die der Marktbeteiligte seine Jahresmenge tatsächlich nutzt und den Nachweis erbringt, dass er die Ware auf eigene Rechnung in die Gemeinschaft versendet und dort entladen und zum freien Verkehr abgefertigt hat. Aus diesem Grund ist die Zuteilung einer Jahresmenge in den Folgejahren davon abhängig zu machen, dass die vorherige Jahresmenge zu einem bestimmten Prozentsatz ausgeschöpft wurde.
(8)
Die Marktbeteiligten können nach einzelstaatlichem Recht Zusammenschlüsse oder Vereinigungen bilden, um die durch diese Verordnung begründeten Rechte und Pflichten auszuüben bzw. zu erfüllen.
(9)
Die Bestimmungen für die Eintragung der nicht traditionellen Marktbeteiligten und die Festsetzung ihrer Referenz- bzw. Jahresmenge müssen erlassen und die Bestimmungen betreffend die Überprüfungen und Kontrollen durch die zuständigen nationalen Behörden präzisiert werden; außerdem ist anzugeben, welche Folgen die Nichterfüllung bestimmter Pflichten insbesondere im Zusammenhang mit der Eintragung und den Erklärungen hat, die im Hinblick auf die Zuteilung der Mengen im Rahmen dieser Einfuhrregelung vorzulegen sind.
(10)
Damit die Zollkontingentsregelung ab dem 1. Juli 2001 durchgeführt werden kann, sollten die Instrumente der Verwaltung der Zollkontingente auf Quartalsbasis beibehalten werden, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 der Kommission vom 28. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1632/2000(4), eingeführt wurden, wobei bestimmte dieser Vorschriften gegebenenfalls zu ändern sind. Dies betrifft insbesondere die Festsetzung von Richtmengen für die ersten drei Quartale eines Jahres, die Festsetzung von Höchstmengen für die einzelnen Anträge, die Zeiträume für die Einreichung der Lizenzanträge und die Lizenzerteilung sowie die Ausstellung von Lizenzen für die Wiederverwendung nicht verwendeter Mengen. Allerdings bedeutet die getrennte Verwaltung der Zollkontingente A und B einerseits und C andererseits für die den traditionellen Marktbeteiligten zugeteilten Mengen, dass diese nur für das Zollkontingent Einfuhrlizenzen beantragen können, für das ihnen eine Referenzmenge zugeteilt und mitgeteilt worden ist.
(11)
Für die Anwendung von Artikel 18 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 ist zu bestimmen, welche Angaben die Bedarfsvorausschätzung anhand der Produktion, des Verbrauchs sowie der Ein- und Ausfuhren enthalten muss, die vor einer Aufstockung des autonomen Zollkontingents aufgrund eines Nachfrageanstiegs oder aufgrund des Eintretens außergewöhnlicher Umstände, die die Versorgung des Gemeinschaftsmarktes beeinträchtigen, zu erstellen ist.
(12)
Vorbehaltlich ausdrücklich genannter Ausnahmen gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 369/2001(6). In Anwendung von Artikel 9 dieser Verordnung können die Rechte aus den Lizenzen während ihrer Gültigkeitsdauer vom Lizenzinhaber zugunsten eines einzigen Übernehmers je Lizenz oder Teillizenz übertragen werden.
(13)
Es ist angezeigt, die Voraussetzungen für eine solche Übertragung unter Berücksichtigung der Definition der traditionellen und der nicht traditionellen Marktbeteiligten in der vorliegenden Verordnung zu präzisieren. Die Übertragung zugunsten eines einzigen Übernehmers je Lizenz oder Teillizenz ermöglicht die Entwicklung von Handelsbeziehungen zwischen den verschiedenen eingetragenen Marktbeteiligten. Dabei ist es jedoch nicht wünschenswert, die Schaffung künstlicher oder spekulativer Beziehungen dadurch zu fördern oder die normalen Handelsbeziehungen dadurch zu stören, dass die nicht traditionellen Marktbeteiligten ihre Rechte aus den Lizenzen an traditionelle Marktbeteiligte übertragen können.
(14)
Es ist festzulegen, welche Mitteilungen zwischen den Marktbeteiligten, den Mitgliedstaaten und der Kommission für die Anwendung dieser Verordnung insbesondere in Bezug auf die Festsetzung der Referenz- und Jahresmengen der Marktbeteiligten, die Verwaltung der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Bananen auf Quartalsbasis sowie die Überwachung des Marktes erforderlich sind.
(15)
In Bezug auf die Übergangsmaßnahmen, die für die Anwendung der neuen Regelung zum 1. Januar 2001 notwendig sind, ist erstens von den Bestimmungen betreffend den Zeitplan für die Eintragung der nicht traditionellen Marktbeteiligten und die Übermittlung der für die Feststellung ihrer Rechte erforderlichen Belege und Nachweise an die zuständigen nationalen Behörden abzuweichen.
(16)
Zweitens sind die Mengen festzusetzen, die im dritten Quartal 2001 im Rahmen der Zollkontingente eingeführt werden können; außerdem ist die Menge zu bestimmen, auf die sich die Lizenzanträge der Marktbeteiligten höchstens beziehen dürfen, und ein genauer Zeitplan für die Einreichung der Lizenzanträge festzulegen.
(17)
Die mit der vorliegenden Verordnung in die Einfuhrregelung für Bananen in Bezug auf die Definition der nicht traditionellen Marktbeteiligten eingeführten Änderungen erfordern Überprüfungen und Kontrollen durch die zuständigen nationalen Behörden in Zusammenarbeit mit der Kommission. Nach diesen Überprüfungen und Kontrollen werden die den Marktbeteiligten zugeteilten Mengen gegebenenfalls berichtigt. Daher können die Referenzmengen und Jahresmengen weder erworbene Rechte darstellen noch von den Marktbeteiligten als berechtigte Erwartungen geltend gemacht werden.
(18)
Die Verordnung (EG) Nr. 2362/98 ist aufzuheben.
(19)
In Anwendung von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 395/2001 der Kommission(7) gilt die Verordnung (EG) Nr. 216/2001 ab 1. Juli 2001. Damit die Marktbeteiligten ab diesem Datum die Bestimmungen der genannten Verordnung in Anspruch nehmen können, sind Übergangsvorschriften zu erlassen, die es den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglichen, die Voraussetzungen zu schaffen, damit die Lizenzen ab dem 1. Juli genutzt werden können.
(20)
Der Verwaltungsausschuss für Bananen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1.

(2)

ABl. L 31 vom 2.2.2001, S. 2.

(3)

ABl. L 293 vom 31.10.1998, S. 32.

(4)

ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 6.

(5)

ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(6)

ABl. L 55 vom 24.2.2001, S. 41.

(7)

ABl. L 58 vom 27.2.2001, S. 11.

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