Präambel VO (EG) 2001/963
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik(1), insbesondere auf Artikel 11 erster Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die durch zusätzliche Gemeinschaftshilfe gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 finanziert werden, sind Teil der Programmplanung für die ländliche Entwicklung gemäß den Artikeln 41 bis 44 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(2). Daher hat die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen gemäß Artikel 33 Absatz 2a der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 672/2001 der Kommission(4), zu bewerten.
- (2)
- Die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 genannten Zeiträume, in denen die zusätzliche Gemeinschaftshilfe zu Verfügung steht, müssen festgelegt werden. Diese Zeiträume sollten so bemessen sein, dass die Mitgliedstaaten die zusätzliche Gemeinschaftshilfe in Anspruch nehmen können.
- (3)
- Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 sind durch Zahlungskürzungen frei werdende Beträge für bestimmte zusätzliche Maßnahmen zu bereits bestehenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verwenden. Diese Hilfe kann entweder darin bestehen, dass die Maßnahmen auf zusätzliche Begünstigte, einschließlich Begünstigter von zusätzlichen Maßnahmen im Rahmen bereits bestehender Maßnahmen, ausgedehnt werden oder darin, dass zusätzliche Maßnahmen gefördert werden. Die Beträge sollten jedoch nicht dazu verwendet werden, um lediglich die Sätze der gemeinschaftlichen Kofinanzierung für Maßnahmen zu erhöhen, die bereits in den Programmplanungsdokumenten für die ländliche Entwicklung vorgesehen waren. Um die Nachvollziehbarkeit zu sichern, muss die Finanzierungsquelle einer mehrjährigen Maßnahme eines Begünstigten bis zum Ende dieser spezifischen Maßnahme die gleiche bleiben.
- (4)
- Damit die Kommission in vollem Umfang über die Maßnahmen unterrichtet wird, die die Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 treffen, sollten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen an die Kommission vorgeschrieben werden.
- (5)
- Der gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsausschüsse, die gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 der Kommission(5) und der entsprechenden Vorschriften der anderen Verordnungen über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte errichtet wurden, hat innerhalb der von seinem Vorsitzenden festgesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 113.
- (2)
ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.
- (3)
ABl. L 214 vom 13.8.1999, S. 31.
- (4)
ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 28.
- (5)
ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.
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