Artikel 1 VO (EG) 2001/963
Zusätzliche Gemeinschaftshilfe
(1) Die gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 einbehaltenen Beträge sind spätestens bis zum Ende des dritten Haushaltsjahres, das auf das Haushaltsjahr der Einbehaltung folgt, für die Zahlung der zusätzlichen Gemeinschaftshilfe im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung zu verwenden.
(2) Die zusätzliche Gemeinschaftshilfe für eine oder mehrere der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 genannten Maßnahmen besteht in einer Hilfe
- a)
- an zusätzliche Begünstigte bereits bestehender Maßnahmen, die in den in Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 genannten Programmplanungsdokumenten für die ländliche Entwicklung enthalten sind, und/oder
- b)
- für zusätzliche Maßnahmen, die in die Programmplanungsdokumente für die ländliche Entwicklung aufzunehmen sind.
Der Prozentsatz des Gemeinschaftsbeitrags zu dieser zusätzlichen Hilfe entspricht dem, der im Programmplanungsdokument für die betreffende Maßnahme vorgesehen ist.
(3) Eine spezifische mehrjährige Maßnahme eines Begünstigten kann nicht von einem Jahr zum anderen abwechselnd aus der in Artikel 33 Absatz 2a der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 genannten Gemeinschaftshilfe und der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 geregelten zusätzlichen Gemeinschaftshilfe finanziert werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.